23.06.2026

Keine Haftung für versteckte Glasschäden in Bäckereifilialen

Von Mitarbeitern einer Bäckereifiliale kann nicht verlangt werden, jedes ausgegebene Glas eingehend auf mögliche Beschädigungen zu überprüfen. Es muss nur eine Sichtprüfung auf erkennbare Bruchstellen und scharfe Kanten erfolgen. Zudem kann niemand damit rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.

LG Frankenthal v. 15.5.2026 - 2 S 97/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Kunde in einer ortsansässigen Bäckereifiliale im Rhein-Pfalz-Kreis. Er hatte behauptet, sich beim Kaffeetrinken an einem Latte-Glas das Zungenbändchen verletzt zu haben. Seiner Behauptung nach sei das Glas scharfkantig gewesen. Die Mitarbeiterin der Bäckerei habe es deshalb nicht herausgeben dürfen. Für ihn selbst sei die scharfe Kante zunächst nicht erkennbar gewesen. Sie sei von dem Milchschaum und dem Inhalt des Glases verdeckt gewesen.

Das AG hat die auf 1.500 € Schmerzensgeld gerichtete Klage abgewiesen. Auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem LG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Zwar ist auch eine Bäckerei grundsätzlich gehalten, alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden zu verhindern. Eine absolute Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht zu erreichen.

Im vorliegenden Fall war die Kammer nicht davon überzeugt, dass eine derart scharfkantige Bruchstelle am Glasrand vorgelegen hatte, dass sie der Mitarbeiterin bei der Ausgabe hätte auffallen müssen. Zudem konnte auch niemand damit rechnen, dass Kunden sich beim Trinken aus einem Glas ihr Zungenbändchen verletzen.

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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Juni 2026