Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis: Diebstahl von Reisedokumenten fällt in Risikosphäre des Reisenden
AG München v. 28.1.2025 - 172 C 24667/24
Der Sachverhalt:
Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 8.6. bis 15.6.2024. Die Kreuzfahrt sollte u.a. nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 €.
Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.
Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 278 €. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das AG hat die Klage weitestgehend abgewiesen und das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 278 € verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Entsprechend der Abrechnung der Beklagten steht dem Kläger noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 278 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind als eine außerhalb der Kontrolle liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere - ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise - sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre.
An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen wurde. Auch das Diebstahlrisiko ist kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc.
Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.
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AG München PM Nr. 17 vom 18.5.2026
Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 8.6. bis 15.6.2024. Die Kreuzfahrt sollte u.a. nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 €.
Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.
Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 278 €. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Das AG hat die Klage weitestgehend abgewiesen und das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 278 € verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Entsprechend der Abrechnung der Beklagten steht dem Kläger noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 278 € zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.
Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB) vor, so dass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind als eine außerhalb der Kontrolle liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere - ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise - sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre.
An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen wurde. Auch das Diebstahlrisiko ist kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit, sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc.
Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.
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