01.09.2025

Keine PKH wegen Verwertungspflicht von GmbH-Anteilen

Ein PKH-Antragsteller hat nach § 115 III ZPO sein Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu hat er von ihm gehaltene unternehmerische Beteiligungen, wie z.B. GmbH-Anteile zumindest zu beleihen. Diese gehören nicht zum Schonvermögen i.S.d. § 115 III ZPO i.V.m. § 90 SGB XII. Erwächst aus dem Gegenstand der Beauftragung ein Rechtsstreit zwischen dem Beauftragten und einem Dritten, so hat der Beauftragte regelmäßig gegen den Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der ihm als Prozesskosten entstehenden Aufwendungen (ggf. als Vorschuss gem. § 669, § 670 BGB). Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beauftragten scheidet daher regelmäßig aus.

KG Berlin v. 7.8.2025 - 7 W 13/25 (2)
Der Sachverhalt:
Der Beklagte begehrt die Bewilligung von PKH. Das Verfahren betrifft insbesondere die Frage, inwieweit er sein Vermögen einzusetzen hat, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Beklagte hält unternehmerische Beteiligungen, wie z.B. GmbH-Anteile (i.H.v. 8.750 € und 25.000 €), lebt eigenen Angaben zufolge jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters.

Das LG lehnte die Bewilligung von PKH ab. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Der Beklagte hat trotz verlängerter Frist auch mit dem in der Beschwerdebegründung nachgereichten Vortrag nicht plausibel erläutert, aus welchen Quellen eine Bareinzahlungen i.H.v. insgesamt 1.100 € stammen und zudem trotz fristgebundener Aufforderung auch nicht die Auszüge sämtlicher der von ihm geführten Konten vorgelegt, insbesondere nicht die Auszüge des Kontos, auf welches eine Überweisung über 1.850 € erfolgt ist. Die mit Verfügung des LG erfolgte Anforderung der Kontoauszüge der letzten drei Monaten von sämtlichen Konten ließ der Beklagte unbeantwortet. Auf diese Umstände hat das LG zutreffend abgestellt.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Beklagte nach § 115 III ZPO verpflichtet ist, sein Vermögen einzusetzen, um die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese belaufen sich vorliegend auf die Höhe seiner erstinstanzlichen Anwaltskosten von rd. 4.400 € brutto. Hierzu ist von dem Beklagten zu verlangen, die von ihm gehaltenen Anteile an der C Vermögensverwaltungs GmbH i.H.v. 8.750 € und an der D Gruppe GmbH i.H.v. 25.000 € zumindest zu beleihen. Angesichts des Umstands, dass die PKH von der Solidargemeinschaft gezahlt wird, ist eine solche Beleihung von dem Beklagten, der nach eigenen Angaben von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters lebt, ohne Weiteres zu verlangen und diesem auch zumutbar. Die unternehmerische Beteiligung zählt nicht zum Schonvermögen i.S.d. § 115 III ZPO i.V.m. § 90 SGB XII und ist daher für die Prozesskosten einzusetzen; dies kann durch Beleihung oder Verwertung erfolgen.

Hinzu kommt, dass der Beklagte auch nicht erläutert hat, aus welchen Quellen er eine während des laufenden PKH-Verfahrens erfolgte Übernahme der weiteren 50 % Anteilsvermögen an der D Gruppe GmbH mit einem Wert von 12.500 € bezahlt hat. Soweit der Beklagte im Übrigen vorträgt, er habe den streitgegenständlichen Vertrag (aus dem er vorliegend von der Klägerin auf Zahlung in Anspruch genommen wird) "als der vom Eigentümer beauftragte Architekt" abgeschlossen, so scheidet die Bewilligung von PKH auch vor dem Hintergrund aus, dass die aus einem solchen Rechtsstreit entstehenden Prozesskosten von dem Auftraggeber des Beklagten - ggf. im Wege des Vorschusses nach §§ 669 f. BGB - zu tragen sind. Ein Anlass, diese Kosten im Wege der PKH aus dem Vermögen der Solidargemeinschaft zu zahlen, besteht nicht.

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Kommentierung | ZPO
§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Schultzky in Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024
10/2023

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