18.11.2014

Keine Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Verwertung der selbst bewohnten Immobilie

Ein von einem Antragsteller auf Prozesskostenhilfe selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen und muss zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Infolgedessen kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe versagt werden, da ihm die Beschaffung der zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel möglich ist.

OLG Hamm 10.10.2014, 9 W 34/14
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten wegen einer Hauptforderung i.H.v. 10.109 €. Der haftpflichtversicherte Antragsgegner hat den auf einer fahrlässigen Inbrandsetzung von Mobiliar in der Wohnung der Antragstellerin beruhenden Anspruch vorprozessual dem Grunde nach anerkannt. Die heute 48-jährige Antragstellerin wohnt gemeinsam mit ihrer Tochter eine in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von 100 m².

Das LG wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Antragstellerin müsse die Prozesskosten notfalls durch einen Kredit finanzieren. Den Kredit könne sie durch eine Belastung ihres Miteigentumsanteils an dem unbelasteten Hausgrundstück absichern. Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Antragstellerin ist gehalten, sich die zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel durch Verwertung ihres Miteigentumsanteils an dem mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks zu verschaffen.

Bei dem Grundstück handelt es sich nicht um Schonvermögen, weil das von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnte Haus unter den gegebenen Umständen den angemessenen Wohnbedarf übersteigt. Die Angemessenheit einer Wohnungsgröße ist dabei nach den Vorschriften über die soziale Wohnraumförderung zu beurteilen. Aus diesen ergibt sich etwa für NRW, dass für einen Haushalt mit zwei Personen zwei Wohnräume oder 65 m² Wohnfläche angemessen sind, wobei eine Überschreitung um bis zu 5 m² Wohnfläche - da geringfügig - noch hinzunehmen ist.

Infolgedessen wäre eine Wohnung von bis zu 70 m² für die Antragstellerin und ihre Tochter angemessen. Auf die von der Antragstellerin tatsächlich bewohnte Doppelhaushälfte mit 100 m² Wohnfläche trifft das somit nicht mehr zu. Die Antragstellerin verfügt damit über Grundvermögen, das kein Schonvermögen mehr ist und grundsätzlich für die Aufnahme eines Darlehens belastet werden kann. Sie muss die sich bei streitiger Durchführung des Verfahrens auf ca. 2600 € belaufenden Prozesskosten gegebenenfalls mit einem Darlehen finanzieren.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 18.11.2014
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