Keine Prozesskostenhilfe für Amtshaftungsklage wegen Durchsuchung bei vertretbarer richterlicher Anordnung und fehlender Schadensdarlegung
LG Stuttgart v. 24.8.2026 - 7 O 102/26
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin beabsichtigte, den Antragsgegner wegen einer am 3.6.2025 in ihrer Wohnung durchgeführten Durchsuchung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € sowie auf Freistellung von den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Sie machte geltend, die Durchsuchung sei sachlich nicht veranlasst und unverhältnismäßig gewesen. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei ihr Mobiltelefon sichergestellt und bis heute nicht zurückgegeben worden. Der die Durchsuchung leitende Polizeibeamte habe sie bei der Einnahme ihrer Medikamente in unangemessenem Ton angesprochen. Seit der Durchsuchung hätten sich ihre bereits zuvor bestehenden psychischen Probleme verstärkt.
Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Die Gründe:
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und § 253 Abs. 2 BGB besteht voraussichtlich nicht. Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, werden im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich darauf überprüft, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die betreffende Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Durchsuchung lag der Beschluss des AG Stuttgart vom 13.3.2025 zugrunde. Dieser ordnete die Durchsuchung der Person und der Wohnräume der Antragstellerin u.a. nach Kulturgütern, Unterlagen, Metallsonden sowie digitalen Speichermedien und ausdrücklich auch die Beschlagnahme der bezeichneten Gegenstände an. Damit war insbesondere die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops von der richterlichen Anordnung umfasst.
Die dem Beschluss vom 13.3.2025 zugrunde liegende Verdachtsannahme war jedenfalls vertretbar. Der Verdacht bezog sich nicht allein darauf, dass die Antragstellerin selbst Kulturgüter ausgegraben habe, sondern auch auf deren Besitz, Weitergabe und Veräußerung sowie auf eine mögliche Beteiligung an den Handlungen ihres Lebensgefährten. Die körperliche Einschränkung der Antragstellerin schloss eine solche Beteiligung nicht aus. In ihrer Erklärung vom 11.5.2026 räumt die Antragstellerin zudem selbst ein, die betreffende Münzsammlung in Verwahrung genommen zu haben.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Fortdauer der Sicherstellung ihres Mobiltelefons wendet, ist weder dargelegt, dass die Sicherstellung zwischenzeitlich ihre strafprozessuale Grundlage verloren hätte, noch dass die Antragstellerin die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe ergriffen hätte. Nach der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Antragsgegners ist sie auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden, ohne dort die Herausgabe oder eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Soweit hierdurch vermeidbare Schäden entstanden sein sollten, käme zudem § 839 Abs. 3 BGB zum Tragen.
Auch die von der Antragstellerin beanstandete Art und Weise der Durchführung lässt keine schadensersatzbegründende Amtspflichtverletzung erkennen. Die Nachfrage, welche Medikamente die Antragstellerin einnehmen wolle, war angesichts ihrer erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen nicht sachfremd. Selbst wenn die Nachfrage mit erhobener Stimme erfolgt und die Möglichkeit angesprochen worden sein sollte, es könne sich um "Gift" handeln, erreicht dieses Verhalten nicht das Gewicht einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Antragstellerin behauptet insbesondere nicht, dass ihr die Einnahme notwendiger Medikamente verweigert worden sei.
Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und einem geeigneten Beweisangebot für einen durch die Durchsuchung verursachten Gesundheitsschaden. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.
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Die Antragstellerin beabsichtigte, den Antragsgegner wegen einer am 3.6.2025 in ihrer Wohnung durchgeführten Durchsuchung auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 € sowie auf Freistellung von den Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung in Anspruch zu nehmen.
Sie machte geltend, die Durchsuchung sei sachlich nicht veranlasst und unverhältnismäßig gewesen. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten ihre erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere sei ihr Mobiltelefon sichergestellt und bis heute nicht zurückgegeben worden. Der die Durchsuchung leitende Polizeibeamte habe sie bei der Einnahme ihrer Medikamente in unangemessenem Ton angesprochen. Seit der Durchsuchung hätten sich ihre bereits zuvor bestehenden psychischen Probleme verstärkt.
Das LG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung der Ansprüche zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Die Gründe:
Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und § 253 Abs. 2 BGB besteht voraussichtlich nicht. Im Ermittlungsverfahren getroffene staatsanwaltschaftliche und richterliche Maßnahmen, insbesondere Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, werden im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern lediglich darauf überprüft, ob sie bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege vertretbar waren. Eine Amtspflichtverletzung liegt erst vor, wenn die betreffende Maßnahme nicht mehr verständlich erscheint.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Durchsuchung lag der Beschluss des AG Stuttgart vom 13.3.2025 zugrunde. Dieser ordnete die Durchsuchung der Person und der Wohnräume der Antragstellerin u.a. nach Kulturgütern, Unterlagen, Metallsonden sowie digitalen Speichermedien und ausdrücklich auch die Beschlagnahme der bezeichneten Gegenstände an. Damit war insbesondere die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops von der richterlichen Anordnung umfasst.
Die dem Beschluss vom 13.3.2025 zugrunde liegende Verdachtsannahme war jedenfalls vertretbar. Der Verdacht bezog sich nicht allein darauf, dass die Antragstellerin selbst Kulturgüter ausgegraben habe, sondern auch auf deren Besitz, Weitergabe und Veräußerung sowie auf eine mögliche Beteiligung an den Handlungen ihres Lebensgefährten. Die körperliche Einschränkung der Antragstellerin schloss eine solche Beteiligung nicht aus. In ihrer Erklärung vom 11.5.2026 räumt die Antragstellerin zudem selbst ein, die betreffende Münzsammlung in Verwahrung genommen zu haben.
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Fortdauer der Sicherstellung ihres Mobiltelefons wendet, ist weder dargelegt, dass die Sicherstellung zwischenzeitlich ihre strafprozessuale Grundlage verloren hätte, noch dass die Antragstellerin die hierfür vorgesehenen strafprozessualen Rechtsbehelfe ergriffen hätte. Nach der unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme des Antragsgegners ist sie auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden, ohne dort die Herausgabe oder eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Soweit hierdurch vermeidbare Schäden entstanden sein sollten, käme zudem § 839 Abs. 3 BGB zum Tragen.
Auch die von der Antragstellerin beanstandete Art und Weise der Durchführung lässt keine schadensersatzbegründende Amtspflichtverletzung erkennen. Die Nachfrage, welche Medikamente die Antragstellerin einnehmen wolle, war angesichts ihrer erkennbaren gesundheitlichen Einschränkungen nicht sachfremd. Selbst wenn die Nachfrage mit erhobener Stimme erfolgt und die Möglichkeit angesprochen worden sein sollte, es könne sich um "Gift" handeln, erreicht dieses Verhalten nicht das Gewicht einer entschädigungspflichtigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Antragstellerin behauptet insbesondere nicht, dass ihr die Einnahme notwendiger Medikamente verweigert worden sei.
Unabhängig davon fehlt es an einer hinreichenden Darlegung und einem geeigneten Beweisangebot für einen durch die Durchsuchung verursachten Gesundheitsschaden. Für einen auf eine Wohnungsdurchsuchung gestützten Schmerzensgeldanspruch genügt die pauschale Behauptung einer Verschlechterung bereits bestehender psychischer Beschwerden nicht. Erforderlich sind eine hinreichende Darlegung eines pathologisch fassbaren Gesundheitsschadens, dessen Abgrenzung von Vorerkrankungen sowie ein geeignetes Beweisangebot zur Ursächlichkeit der hoheitlichen Maßnahme.
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