Keine Schadensersatzansprüche gegen Biontech wegen behaupteter Impfschäden
OLG Frankfurt a.M. v. 19.2.2025 - 23 U 13/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Die Gründe:
Die Klägerin kann sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung kommt es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin hat kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt.
Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetzt, spricht für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspricht auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfiehlt ebenfalls weiterhin den Impfstoff.
Der Vortrag der Klägerin eignet sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken legt sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten.
Eine besondere Gefährlichkeit zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfängt nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränkt, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstreckt. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfängt ebenfalls nicht; auch hier fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeugt nicht. Er ist bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lässt die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauern die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.
So zeigt der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.
Schließlich aber hat die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen Impfschäden
OLG Koblenz vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23
MDR 2025, 104
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 12 vom 27.2.2025
Die Klägerin nimmt die beklagte Herstellerin des Impfstoffes Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Impfschäden in Anspruch. Sie war im Jahr 2021 dreimal mit diesem Impfstoff geimpft worden. Sie trägt vor, durch die Impfung u.a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.
Das LG wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.
Die Gründe:
Die Klägerin kann sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) berufen. Für die Beurteilung der Nutzen-Risiko-Abwägung kommt es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin hat kein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis dargelegt.
Bereits die Zulassung des Impfstoffes, die ein arzneimittelrechtlich unbedenkliches Nutzen-Risiko-Verhältnis voraussetzt, spricht für ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis zum Zeitpunkt der Zulassung. Diese Bewertung entspricht auch der gebündelten Expertise der EMA sowie des Paul-Ehrlich-Instituts; die STIKO als interdisziplinär zusammengesetzte Experten-Kommission empfiehlt ebenfalls weiterhin den Impfstoff.
Der Vortrag der Klägerin eignet sich auch nicht für einen Angriff gegen die Zulassungsentscheidung. Hinsichtlich der von ihr behaupteten Risiken legt sie insbesondere weder dar, dass die Zulassungsentscheidung damals bekannte Umstände nicht berücksichtigt habe noch, dass nach der Zulassung Nebenwirkungen bekannt geworden seien, deren Kenntnis einer Zulassung entgegengestanden hätte. Für den Vorwurf einer Divergenz zwischen zugelassenem und verabreichten Impfstoff fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten.
Eine besondere Gefährlichkeit zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Ihr Hinweis auf das Vorhandensein von Spike-Proteinen verfängt nicht, da sich dieses nicht auf die Impfung beschränkt, sondern auch auf SARS-CoV-2 erstreckt. Die Kritik an den Wirksamkeitsdaten und der angewandten Methodik verfängt ebenfalls nicht; auch hier fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.
Auch ihr Vortrag zum fehlenden Nutzen des Impfstoffes überzeugt nicht. Er ist bereits teilweise widersprüchlich und zudem substanzlos. Allein die fehlende Unterbindung der Virenübertragung lässt die Eigenschaft als Schutzimpfung nicht entfallen. Die zahlreichen Literaturhinweise und zitierten Studien untermauern die Behauptung der Klägerin ebenfalls nicht plausibel.
So zeigt der Vortrag der Klägerin auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen auf.
Schließlich aber hat die Klägerin auch keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargetan.
Rechtsprechung:
Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller wegen Impfschäden
OLG Koblenz vom 10.07.2024 - 5 U 1375/23
MDR 2025, 104
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