Keine Verlängerung der Widerrufsfrist bei fehlender Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Fernabsatzvertrags
OLG Oldenburg v. 7.11.2024 - 14 U 95/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb am 4.5.2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rd. 62.000 €. Die beklagte Autohändlerin übermittelte dem Kläger eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung, in der keine Telefonnummer angegeben war. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20.12.2022. Am 14.8.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei nicht eingehalten.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Verbrauchern steht nach §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.
Vorliegend hat die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. Die Widerrufsbelehrung genügte daher auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist hat sich daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründet bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per E-Mail) übermitteln.
Hintergrund:
Auch der BGH wies in seinem Beschluss vom 25.2.2025 (VIII ZR 143/24) in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.
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OLG Oldenburg PM Nr. 8 vom 20.5.2025
Der Kläger erwarb am 4.5.2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rd. 62.000 €. Die beklagte Autohändlerin übermittelte dem Kläger eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung, in der keine Telefonnummer angegeben war. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20.12.2022. Am 14.8.2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei nicht eingehalten.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Verbrauchern steht nach §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.
Vorliegend hat die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden. Die Widerrufsbelehrung genügte daher auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen; die Widerrufsfrist hat sich daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründet bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (etwa per E-Mail) übermitteln.
Hintergrund:
Auch der BGH wies in seinem Beschluss vom 25.2.2025 (VIII ZR 143/24) in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.
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