30.04.2026

Keine Versagung der Vollstreckung wegen Abwendbarkeit eines Verstoßes gegen den ordre public durch Rechtsmittel im Ursprungsstaat

Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.

BGH v. 26.3.2026 - IX ZB 16/25
Der Sachverhalt:
Mit Versäumnisurteil vom 9.6.2021 (336/2021) verurteilte das Juzgado De Lo Social Numero 1 (Arbeitsgericht) von Almeria in Spanien die Antragstellerin zur Zahlung von rd. 140.000 € an den Antragsgegner. Das verfahrenseinleitende Schriftstück war der Antragstellerin am 6.6.2019 durch Einschreiben mit Rückschein an ihrem Firmensitz in Duisburg zugestellt worden. Die Antragstellerin hatte sich nicht auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht von Almeria eingelassen.

Das Versäumnisurteil wurde am 17.6.2021 durch Veröffentlichung im spanischen Staatsanzeiger öffentlich zugestellt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung stellte die Obergerichtsvollzieherin beim AG Duisburg der Antragstellerin am 8.12.2023 eine beglaubigte Kopie des Urteils in spanischer Sprache zu. Die Antragstellerin begehrt auf Grundlage von Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO) die Versagung der Vollstreckung des Versäumnisurteils vom 9.6.2021.

LG und OLG wiesen den Antrag auf Versagung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil als unbegründet zurück. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hob der BGH den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Unter Verletzung des § 139 Abs. 2 ZPO hat das OLG verfahrensfehlerhaft nicht auf die von ihm für einschlägig gehaltene Vorschrift des Art. 241 LOPJ hingewiesen.

Das OLG hat am 18.2.2025 lediglich darauf hingewiesen, dass es auch prüfen werde, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils an die Antragstellerin am 8.12.2023 Rechtsmittel vor den spanischen Gerichten gegeben waren. Es komme insbesondere Art. 185 des Ley Rugaladora de la Jurisdiccion Social (LRJS) i.V.m. dem 2. Buch, Titel 5 des Ley de Enjuiciamento Civil, in Betracht sowie im Hinblick auf die Veröffentlichung des Urteils im spanischen Staatsanzeiger insbesondere Art. 61 LRJS. Hingegen hat das OLG vor seiner Entscheidung mit keinem Wort erwähnt, dass ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ ebenfalls als Rechtsmittel gegen das Versäumnisurteil in Betracht käme.

Dies wäre erforderlich gewesen. Mangels eines Hinweises auf Art. 241 LOPJ musste die Antragstellerin nicht damit rechnen, dass das OLG ein anderes als die im Hinweis vom 18.2.2025 erwähnten Rechtsmittel für zumutbar halten würde. Zwar hat das OLG mit Hinweis vom 18.2.2025 hinreichend deutlich gemacht, die etwaigen Rechtsmittel im Ursprungsstaat mit dem Verweis auf Art. 185 und Art. 61 LRJS nicht abschließend aufgeführt zu haben. Jedoch ist ein Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ in beiden Instanzen nicht zur Sprache gekommen. Dabei handelt es sich um eine Regelung ausländischen Rechts aus einem bislang nicht erwähnten Gesetz, die keinen systematischen Zusammenhang zu den vom OLG ausdrücklich erwähnten Vorschriften aufweist. Die Antragstellerin hat demgemäß mit Schriftsatz vom 25.2.2025 nur zu den im Hinweis des Beschwerdegerichts ausdrücklich aufgeführten Vorschriften Stellung genommen. Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei dem Anspruch auf Nichtigerklärung der Zustellung nach Art. 241 LOPJ, auf den das Beschwerdegericht seine Entscheidung tragend gestützt hat, um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt, der von den Parteien bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts weder gesehen noch erörtert worden ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das OLG bei Erteilung des nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweises zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Sollte es der Antragstellerin nicht in zumutbarer Weise möglich gewesen sein, einen Antrag auf Nichtigerklärung nach Art. 241 LOPJ innerhalb der Frist einzureichen, fehlte es nach den bisherigen Feststellungen des OLG an einer zumutbaren Möglichkeit, einen Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat abzuwenden. Das OLG hat offen gelassen, ob die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils deshalb einen offensichtlichen Verstoß gegen den ordre public darstellt, weil die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung weder nach spanischem noch nach deutschem Recht vorlagen. Auch insoweit fehlt es an Feststellungen, die dem Senat eine abschließende Entscheidung über einen Verstoß gegen den ordre public ermöglichen würden.

Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass das OLG einen Erfüllungseinwand des Vollstreckungsschuldners auch im Versagungsverfahren nach Art. 45 ff Brüssel Ia-VO zu prüfen habe. Diese Frage stellt sich nicht. Das OLG hat festgestellt, die Antragstellerin habe nicht mehr behauptet, dass eine teilweise Erfüllung vorgelegen habe. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unzutreffend ist.

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Kommentierung | ZPO
§ 139 Materielle Prozessleitung
Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 20


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