Keine Videoverhandlung nach § 128a ZPO für Unterbevollmächtigten
LG Frankfurt a.M. v. 20.1.2026 - 2-06 O 162/25
Der Sachverhalt:
In einem Rechtsstreit vor dem LG Frankfurt a.M. beantragte der Klägervertreter die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO (Videoverhandlung) für sich sowie zusätzlich für seinen Unterbevollmächtigten. Besonderheit war hier, dass der hauptbevollmächtigte Klägervertreter ortsansässig war.
Das LG hat den Parteivertretern und den Parteien die Teilnahme nach § 128a ZPO gestattet, jedoch unter Ausschluss des Unterbevollmächtigten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Sie dient insoweit u.a. der Vereinfachung bei weiter Anreise (vgl. BT-Drs. 17/12418, S. 1). Dies kann es Hauptbevollmächtigten ermöglichen, in einem solchen Fall weiter Anreise - wie er hier im Übrigen nicht vorliegt, weil der Hauptbevollmächtigte seinen Sitz tatsächlich in X hat - selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und keinen ortsansässigen Unterbevollmächtigten einschalten zu müssen. Dadurch kann der in der Regel voll instruierte Hauptbevollmächtigte unmittelbar handeln und können insbesondere Vergleichsgespräche erleichtert werden.
Vor diesem Hintergrund soll § 128a ZPO allerdings nicht dazu dienen, dass der ortsansässige Hauptbevollmächtigte einen auswärtigen Unterbevollmächtigten einschaltet. Das würde die Erleichterungen, die die Videoverhandlung bietet, zu Lasten des Gerichts und der Gegenseite konterkarieren. Darüber hinaus hat der Hauptbevollmächtigte in seinem ersten Antrag nach § 128a ZPO dargelegt, dass er der alleinige Bearbeiter sei und deshalb (bzw. wegen der angeblich weiten Anreise) die Gestattung der Videoverhandlung erforderlich sei, offenkundig mit dem Zweck, dass er selbst teilnehmen kann. Hieran muss er sich festhalten lassen.
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Justiz Hessen
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Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Sie dient insoweit u.a. der Vereinfachung bei weiter Anreise (vgl. BT-Drs. 17/12418, S. 1). Dies kann es Hauptbevollmächtigten ermöglichen, in einem solchen Fall weiter Anreise - wie er hier im Übrigen nicht vorliegt, weil der Hauptbevollmächtigte seinen Sitz tatsächlich in X hat - selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und keinen ortsansässigen Unterbevollmächtigten einschalten zu müssen. Dadurch kann der in der Regel voll instruierte Hauptbevollmächtigte unmittelbar handeln und können insbesondere Vergleichsgespräche erleichtert werden.
Vor diesem Hintergrund soll § 128a ZPO allerdings nicht dazu dienen, dass der ortsansässige Hauptbevollmächtigte einen auswärtigen Unterbevollmächtigten einschaltet. Das würde die Erleichterungen, die die Videoverhandlung bietet, zu Lasten des Gerichts und der Gegenseite konterkarieren. Darüber hinaus hat der Hauptbevollmächtigte in seinem ersten Antrag nach § 128a ZPO dargelegt, dass er der alleinige Bearbeiter sei und deshalb (bzw. wegen der angeblich weiten Anreise) die Gestattung der Videoverhandlung erforderlich sei, offenkundig mit dem Zweck, dass er selbst teilnehmen kann. Hieran muss er sich festhalten lassen.
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