03.11.2020

Keine wettbewerbswidrige Täuschung bei Vertragsänderungen wegen behördlicher Covid-19 Anordnungen

Die Verbreitung der Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit um den Zeitraum der behördlichen Schließung des Fitnessstudios wegen Covid-19 Anordnungen verlängern oder verschieben, stellt keine unwahre Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 1 UWG dar und es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 2 UWG.

LG Würzburg v. 23.10.2020 - 1 HK O 1250/20
Der Sachverhalt:
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte auf Unterlassen im Hinblick auf irreführende Handlungen der Beklagten im geschäftlichen Verkehr. Die Beklagte betreibt Fitness-Studios, die sie im März 2020 aufgrund behördlicher Anordnung vor dem Hintergrund der Ausbreitung des Corona-Virus schließen musste.

Streitgegenstand ist ein Facebook-Post der Beklagten vom 18.3.2020, in dem die Beklagte ihren Mitgliedern mitteilte, dass sie den Mitgliedsbeitrag für April abbuchen, diesen Betrag jedoch für jenen Monat gutschreiben werde, sobald das Studio wieder öffnet. Außerdem teilte die Beklagte mit, dass sich der Vertrag um die trainingsfreie Zeit verlängert.

Der Kläger klagte auf Unterlassung dieser Mitteilung. Es liege eine Irreführung der Verbraucher vor, da der Eindruck erweckt werde, die Beklagte sei zu einer einseitigen Vertragsänderung befugt. Tatsächlich sei dies nicht der Fall. Die Verlängerung der Vertragslaufzeit stelle eine Vertragsänderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung der Mitglieder bedürfe.

Das LG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt keine unwahre Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 1 UWG dar. Es handelt sich darüber hinaus auch nicht um eine sonstige zur Täuschung geeignete Angabe i.S.d. § 5 I 2 Fall 2 UWG. Entscheidend ist, dass die Frage, ob die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne die Vertragslaufzeit verlängern oder verschieben richtig ist, grundsätzlich nicht in einem Wettbewerbsprozess geklärt wird, sondern solche Rechtsfragen müssen in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beantwortung dieser Rechtsfrage alles andere als klar.

Die beanstandete Äußerung der Beklagten stellt keine unwahre Angabe i.S.d. § 5 I 1 Fall 1 UWG dar:

Wahr oder unwahr können nur Tatsachenbehauptungen sein, über die Beweis erhoben werden kann. Rechtsansichten sind im Grundsatz jedoch Meinungsäußerungen, die einer solchen Überprüfung nicht zugänglich sind. Dies folgt schon daraus, dass in die Subsumtion eines Sachverhalts unter die einschlägigen Rechtsnormen regelmäßig auch Elemente wertender Betrachtung einfließen.

Jedoch können Äußerungen zur Rechtslage auch Tatsachenbehauptungen enthalten. Dies betrifft zum einen den Sachverhalt, der im Rahmen einer Äußerung zur Rechtslage mitgeteilt wird. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Zum anderen kann - zumindest in eindeutigen Fällen - auch die Behauptung, eine Rechtsfrage sei in einer bestimmten Weise durch Rechtsnormen geregelt oder von der Rechtsprechung entschieden, eine durch Beweiserhebung überprüfbare Tatsachenbehauptung darstellen. Nach diesem Maßstab kann die angegriffene Passage im Facebook-Post der Beklagten vom 18.3.2020 nicht als Tatsachenbehauptung gewertet werden. Die Äußerungen der Beklagten, den April-Beitrag abzubuchen, aber die trainingsfreie Zeit gutzuschreiben und die Folgerung, dass der Vertrag sich sodann um die trainingsfreie Zeit verlängert, stellen sich jedoch nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Rechtsansichten dar. Auf eine höchstrichterlich geklärte Rechtslage hat sich die Beklagte hierbei nicht berufen. Andererseits handelt es sich, entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht um eine Äußerung entgegen einer eindeutig geklärten Rechtslage oder Gesetzeslage. Vielmehr ist die Einschätzung der Rechtslage in Folge der durch die sog. Corona-Pandemie gestörten privatrechtlichen Vertragsverhältnisse vielfach ungeklärt und umstritten.

Nach Einschätzung des Gerichts ist im Falle der behördlich verfügten Schließung des Fitness-Studios nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Kunden der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge haben, soweit das Studio nicht nutzbar war. Vielmehr ist die rechtliche Einschätzung entgegen der Ansicht des Klägers alles andere als eindeutig.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen sog. typengemischten Vertrag mit einem Schwerpunkt im Mietrecht, da die Dienst- und Werkleistungen nur von einer untergeordneten Bedeutung sind. Vorliegend gingen beide Parteien bei Vertragsabschluss davon aus, dass das Fitnessstudio ganzjährig benutzbar ist.

Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann nach § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führen grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhaltes an die veränderten Verhältnisse. Das maßgebliche Kriterium für die Anpassung ist die Zumutbarkeit. Erforderlich ist eine umfassende Interessenabwägung und anzustreben ist ein optimaler Interessenausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung.

Die Corona-Krise hat massive Auswirkungen auf die Durchführung vieler Verträge (tatsächliches Element) und konnte in ihrer Tragweite zumindest bis zum Jahresbeginn 2020 nicht vorhergesehen werden (hypothetisches Element). Darüber hinaus kommt es auf die Eigenheiten der individuellen Vertragsbeziehung an, mit denen sich hier anders als im Normalfall keine konkrete Risikozuweisung begründen lässt (normatives Element, § 313 I BGB). Das Festhalten am unveränderten Vertrag ist nach der Rechtsprechung zwar zumutbar, soweit es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt. Gleichwohl konzediert auch die Rechtsprechung, dass es Entwicklungen gibt, die so vertragsfern und derart außergewöhnlich sind, dass keine der Parteien das entsprechende Risiko tragen soll.

Die Covid-19-Pandemie fällt in die Kategorie der sog. Störung der "großen Geschäftsgrundlage". Unter dem Wegfall der großen Geschäftsgrundlage versteht man jene Fälle, die über das Vertragsverhältnis der beiden Vertragsparteien hinausweisen. Der Durchführung des Vertrags stehen Ereignisse wie Krieg, Inflation oder Naturkatastrophen entgegen. Diese Risiken, die aus der gemeinsamen Sozialexistenz beider Parteien stammen - das Sars-CoV-2-Virus trifft die Gesellschaft als Ganze und erfordert daher auch ein solidarisches Handeln der Gesellschaft -, können nicht einer Partei einseitig zugewiesen werden. Vielmehr gilt es, eine gerechte Lastenverteilung zu finden. Die Corona-Pandemie wirkt auf die Vertragspraxis wie ein exogener Schock. Die bisherige Maxime "Verträge sind einzuhalten" bedarf daher einer Auflockerung. Die Anpassung des Vertrages war vorliegend den Kunden der Beklagten zumutbar, weil die Anpassung zu einem Vertragsinhalt führt, der einer Überprüfung am Maßstab eines hypothetischen Parteiwillens standhält und den die Vertragspartei in Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte sich auf Kosten der Mitglieder durch eine Vertragsverlängerung einen wirtschaftlichen Ausgleich ihrer Verluste besorgt und sich an den Mitgliedern schadlos gehalten, kann das Gericht diese Argumentation nicht nachvollziehen. Vielmehr war es tatsächlich so, dass die Beklagte die Verträge gerade nicht kostenpflichtig verlängerte, sondern die durch die behördlichen Schließungen verursachte "trainingsfreie Zeit" wurde den Mitgliedern gutgeschrieben, also falls die Schließung einen Monat dauern würde, dann wäre den Mitgliedern ein Monat beitragsfreies Training gutgeschrieben worden und die Gesamtlaufzeit um einen Monat verlängert worden. Die Beklagte hat also ihren Kunden bzw. Mitgliedern kein Geld abgebucht, ohne nicht auch eine entsprechende Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu gewähren. Das ist alles andere als eine Schadloshaltung zu Lasten der Kunden.

Die Beklagte hätte auch keine kostenlose Vertragsverlängerung anbieten müssen, weil das Festhalten am Vertrag für Kunden so lange zumutbar ist, so lange es nicht zu einem mit Recht und Gesetz schlechthin unvereinbaren Ergebnis führt. Im Ausgangspunkt trägt nämlich jede Vertragspartei das Risiko ihrer geschuldeten Leistung. Dass die Beitragszahlungen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kunden der Beklagten unzumutbare oder gar existenzvernichtende Folgen hatten, ist nicht ersichtlich. Sie hatten lediglich in diesem Zeitraum keine Möglichkeit zu trainieren. Mehrausgaben sind ihnen nicht entstanden. Auf Seiten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass diese auch während der Betriebsuntersagung die Kosten für den Erhalt des Fitnessstudios, etwa in Form von Lohnzahlungen sowie Wartungs- und Pflegekosten, zu tragen hatte. Sie hat sich dadurch, dass das Studio nicht genutzt wurde, finanziell zwar einiges erspart, aber gemessen an den Fixkosten ist dies gerichtsbekannt eher untergeordnet. Es hätte daher aus diesen Gründen auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, den sich aus der Verwirklichung des beide Parteien betreffenden Risikos der höheren Gewalt ergebenden Verlust allein den Kunden der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hätte sich, hätten die Vertragsparteien die Pandemie und deren Folgen bei Vertragsschluss vorausgesehen, auch nicht billigerweise darauf einlassen müssen, Beiträge zurückzuerstatten.

Damit ist die von der Beklagten getroffene Regelung nach den Grundsätzen der Vertragsanpassung in Folge der Störung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt und damit auch nicht irreführend und auch nicht wettbewerbswidrig. Vielmehr hat die Beklagte zu Gunsten ihrer Kunden gehandelt. Würde man dem Kläger folgen, der als Bundesverband der Verbraucherzentralen zu Gunsten der Verbraucher agieren sollte, dann hätte die Beklagte offenbar die kostenlose Vertragsverlängerung ihren Kunden nicht anbieten dürfen, mit der Konsequenz, dass die Kunden für den Zeitraum der Schließung des Fitnessstudios keinen Ausgleich erhalten hätten. Soweit der Kläger meint, die Beklagte hätte diese Beiträge den Kunden zurückerstatten müssen bzw. die Kunden für Zeit der Schließung nicht zahlen müssen, ist diese Rechtsansicht wie dargelegt sehr zweifelhaft. Ein beiderseitiger Wegfall der Leistungspflichten nach §§ 275 II oder III, 326 I BGB stellt nämlich oftmals wegen des Alles-oder-Nichts-Charakters der Unmöglichkeit keine interessengerechte Lösung dar. In diesen Fällen bleibt § 313 I BGB anwendbar und kann die "Rettung" des Vertrags durch Anpassungen ermöglichen, wie sie die Parteien in Antizipation der Corona-Krise vorgenommen hätten. Es bestand somit keinesfalls unzweifelhaft das Recht oder eine Befugnis der Kunden der Beklagten, für die Monate der Schließung die Beiträge nicht zu entrichten. Vielmehr ist die Rechtslage gerade nicht eindeutig. Dies sollte dem Kläger bekannt sein.

Das Angebot der Beklagte an ihre Kunden, die Vertragslaufzeit zu verlängern, war somit im Hinblick auf die massive Störung der Geschäftsgrundlage in Folge der Betriebsschließung weder irreführend, noch wettbewerbswidrig.

Zu den sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben i.S.v. § 5 I 2 Fall 2 UWG zählen nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.

Danach kann der zweite Fall des § 5 I 2 UWG grundsätzlich auch Angaben erfassen, die - wie Meinungsäußerungen - zwar nicht wahr oder unwahr sein können, gleichwohl aber zur Täuschung des Durchschnittsverbrauchers geeignet sind. Aussagen über die Rechtslage werden allerdings nur in bestimmten Fällen von § 5 I UWG erfasst. Dabei ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung, auffasst. Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung. Dass eine solche Äußerung nicht dem Irreführungstatbestand unterfällt, folgt ferner aus der Überlegung, dass es dem Unternehmer bei der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung unbenommen bleiben muss, eine bestimmte Rechtsansicht zu vertreten. Ob diese Rechtsansicht richtig ist, kann nicht im Wettbewerbsprozess, sondern muss in dem Rechtsverhältnis geprüft und entschieden werden, auf das sich diese Rechtsansicht bezieht.
Bayern.Recht
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