06.02.2026

Keine wirksame Ersetzung der Unterschrift durch Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bei nur kurzfristiger Verhinderung eines Richters

Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.

BGH v. 14.1.2026 - XII ZR 23/23
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mietvertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche.

Das LG stellte durch Teilurteil vom 27.4.2022 fest, "dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Mietvertrages vom 24.8.1995 über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse [...] nebst Nachtrages Nr. 1 vom 30.12.2020 wirksam besteht". Das OLG wies die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurück und fasste auf die Anschlussberufung der Klägerin die Urteilsformel dahin, dass das Mietverhältnis wirksam "(seit 1996)" besteht. 

Das im Verkündungstermin vom 2.2.2023 verkündete Urteil des OLG wurde von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers wurde vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt: "Dr. [...] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert".

Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das Berufungsurteil ist gem. §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gem. § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als "nicht mit Gründen versehen" gilt.

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Ist kein Verhinderungsgrund genannt, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Danach ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters i.S.d. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des OLG ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund i.S.d. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht.

Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
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Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
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Kommentierung | ZPO
§ 547 Absolute Revisionsgründe
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
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