15.12.2021

Keine wirksame Zustellung eines Scheidungsantrags aus Kanada per WhatsApp

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen.

OLG Frankfurt a.M. v. 22.11.2021 - 28 VA 1/21
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet; dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Antragsgegnerin nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte.

Der Antragsteller trägt vor, er habe bei dem zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts - über seine kanadische Bevollmächtigte - über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.

Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Es liegt ein Anerkennungshindernis vor.

Der Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland hat Deutschland widersprochen.

Unerheblich ist, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt hat und sie rechtzeitig ihre Rechte hätten wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setzt sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus.

Unschädlich ist darüber hinaus, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt hat. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels ist nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Andernfalls würde die Antragsgegnerin eine Tatsacheninstanz verlieren.

Mehr zum Thema:
  • Aufsatz: Entwicklungen im europäischen Familien- und Erbrecht 2020-2021 (Kohler/Pintens, FamRZ 2021, 1421)
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 80 vom 14.12.2021
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