KFZ-Versicherungsvertrag mit eingeschlossener Versicherung für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
OLG Karlsruhe v. 9.3.2026 - 12 U 57/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Leistungen aus einem Kfz-Versicherungsvertrag (inkl. Zusatzdeckung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden) für ihren Ford Ranger wegen eines Schadensereignisses vom 3.4.2024. Demnach war die Vakuumpumpe beschädigt. Nach den vereinbarten AKB 2022 umfasst der Versicherungsschutz Schäden am Fahrzeug durch unvorhergesehene, plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (A.6.3). Mitversichert ist das Fahrzeug einschließlich seiner Teile (A.6.1).
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind jedoch gemäß A.6.9.1 Motoren und Getriebe sowie deren jeweilige Bestandteile. Der Motorausschluss erfasst insbesondere u.a. Anlasser, Aufladesysteme, Auspuffanlage, Kraftstoff- und Kühlsystem, Kurbeltrieb, Lichtmaschine, Motorblock, Steuergerät, Kolben und Zylinderkopf. Der Getriebeausschluss umfasst u.a. Kardan- und Gelenkwellen, Differential, Schalt- und Wechselgetriebe, Kupplung und zugehörige Steuerungselemente.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung besteht nicht, da der geltend gemachte Schaden unter den wirksam vereinbarten Risikoausschluss für Motor- und Getriebeschäden gemäß A.6.9.1 AKB 2022 falle. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des LG sei die Klausel in A.6.9 AKB unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zu A.6.6 AKB. Einerseits werde in A.6.6 vorbehaltlos die vollständige Reparatur des Fahrzeuges versprochen und andererseits werde in A.6.9 der Ersatz des Motors und des Getriebes ausgeschlossen.
Das OLG beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.
Die Gründe:
Ein Ersatz des Schadens ist überwiegend nach A.6.9.1 AKB ausgeschlossen, da keine Entschädigung für Motoren und Getriebe sowie deren Teile geschuldet ist. Die nicht erfassten Reparaturkosten (Vakuumpumpe) liegen unterhalb der Selbstbeteiligung.
Die Klausel A.6.9.1 ist nach Wortlaut, Systematik und Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Ausschluss der Kosten für Reparatur oder Austausch von Motoren/Getrieben einschließlich ihrer Teile auszulegen. Maßgeblich sind Wortlaut und erkennbarer Sinnzusammenhang; Risikoausschlüsse sind eng auszulegen. Die in Satz 2 aufgeführten Motorteile sind als abschließende Aufzählung zu verstehen, da beispielhafte Formulierungen fehlen und die detaillierte Nennung hierfür spricht.
Der Ausschluss hielt hier der AGB-Kontrolle stand: Er ist weder unklar (§ 305c II BGB) noch überraschend (§ 305c I BGB), da er systematisch unter "Was wir nicht ersetzen" eingeordnet ist und eine erwartbare Einschränkung des weit gefassten Leistungsversprechens darstellt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) lag nicht vor; ein Widerspruch zu A.6.6 AKB bestand nicht, vielmehr handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Die geltend gemachten Kosten betrafen überwiegend Motorteile (insb. Zahnriemen als Teil des Nockenwellenantriebs) und waren daher ausgeschlossen. Die Vakuumpumpe fielen nicht unter den Ausschluss, ihre Kosten blieben jedoch unter der Selbstbeteiligung.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin verlangte von der Beklagten Leistungen aus einem Kfz-Versicherungsvertrag (inkl. Zusatzdeckung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden) für ihren Ford Ranger wegen eines Schadensereignisses vom 3.4.2024. Demnach war die Vakuumpumpe beschädigt. Nach den vereinbarten AKB 2022 umfasst der Versicherungsschutz Schäden am Fahrzeug durch unvorhergesehene, plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (A.6.3). Mitversichert ist das Fahrzeug einschließlich seiner Teile (A.6.1).
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind jedoch gemäß A.6.9.1 Motoren und Getriebe sowie deren jeweilige Bestandteile. Der Motorausschluss erfasst insbesondere u.a. Anlasser, Aufladesysteme, Auspuffanlage, Kraftstoff- und Kühlsystem, Kurbeltrieb, Lichtmaschine, Motorblock, Steuergerät, Kolben und Zylinderkopf. Der Getriebeausschluss umfasst u.a. Kardan- und Gelenkwellen, Differential, Schalt- und Wechselgetriebe, Kupplung und zugehörige Steuerungselemente.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistung besteht nicht, da der geltend gemachte Schaden unter den wirksam vereinbarten Risikoausschluss für Motor- und Getriebeschäden gemäß A.6.9.1 AKB 2022 falle. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des LG sei die Klausel in A.6.9 AKB unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zu A.6.6 AKB. Einerseits werde in A.6.6 vorbehaltlos die vollständige Reparatur des Fahrzeuges versprochen und andererseits werde in A.6.9 der Ersatz des Motors und des Getriebes ausgeschlossen.
Das OLG beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG zurückzuweisen.
Die Gründe:
Ein Ersatz des Schadens ist überwiegend nach A.6.9.1 AKB ausgeschlossen, da keine Entschädigung für Motoren und Getriebe sowie deren Teile geschuldet ist. Die nicht erfassten Reparaturkosten (Vakuumpumpe) liegen unterhalb der Selbstbeteiligung.
Die Klausel A.6.9.1 ist nach Wortlaut, Systematik und Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers als Ausschluss der Kosten für Reparatur oder Austausch von Motoren/Getrieben einschließlich ihrer Teile auszulegen. Maßgeblich sind Wortlaut und erkennbarer Sinnzusammenhang; Risikoausschlüsse sind eng auszulegen. Die in Satz 2 aufgeführten Motorteile sind als abschließende Aufzählung zu verstehen, da beispielhafte Formulierungen fehlen und die detaillierte Nennung hierfür spricht.
Der Ausschluss hielt hier der AGB-Kontrolle stand: Er ist weder unklar (§ 305c II BGB) noch überraschend (§ 305c I BGB), da er systematisch unter "Was wir nicht ersetzen" eingeordnet ist und eine erwartbare Einschränkung des weit gefassten Leistungsversprechens darstellt. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) lag nicht vor; ein Widerspruch zu A.6.6 AKB bestand nicht, vielmehr handelt es sich um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis.
Die geltend gemachten Kosten betrafen überwiegend Motorteile (insb. Zahnriemen als Teil des Nockenwellenantriebs) und waren daher ausgeschlossen. Die Vakuumpumpe fielen nicht unter den Ausschluss, ihre Kosten blieben jedoch unter der Selbstbeteiligung.
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