23.02.2026

KG bestimmt zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin

Das KG Berlin hat das LG Berlin II als zuständiges Gericht für eine beabsichtigte Klage des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin bestimmt. Dabei hat der Senat nicht geprüft, ob die beabsichtigte Klage zulässig ist oder in der Sache Aussicht auf Erfolg hat.

KG Berlin v. 19.2.2026 - 18 UH 20/25
Der Sachverhalt:
Das Versorgungswerk hatte Ende Dezember 2025 einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts beim Kammergericht gestellt, weil es nach eigenen Ausführungen beabsichtigt, die zwölf Antragsgegner aufgrund behaupteter Pflichtverletzungen im Wege einer Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich - nach den Ausführungen des Versorgungswerks - um drei ehemalige Mitglieder seines Verwaltungsausschusses, sechs ehemalige Mitglieder seines Aufsichtsausschusses, eine ehemalige Abschlussprüferin, das Land Berlin als zuständige Versicherungsaufsicht sowie eine Bank, die die Verpflichtung übernommen hatte, für das Versorgungswerk Risikoanalysen zu erstellen.

Das KG hat das LG Berlin II als zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage bestimmt. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Gründe:
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam verklagt werden sollen, für die unterschiedliche Gerichte örtlich zuständig wären. Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass für Klagen gegen eine Person grundsätzlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder eine juristische Person ihren Geschäftssitz hat.

Maßgeblich sind hier Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit. Neben dem Versorgungswerk haben sieben der Antragsgegner ihren Sitz im Bezirk des LG Berlin II. Die Antragsgegner waren auch überwiegend mit der Bestimmung des LG Berlin II einverstanden. Der Einwand zweier Antragsgegner, sie hätten in ihren Verträgen mit dem Versorgungswerk vereinbart, dass für Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich ein anderes Gericht zuständig sei (sog. Gerichtsstandsvereinbarung), greift nicht durch, weil derartige Vereinbarungen mit dem Versorgungswerk nicht wirksam geschlossen werden konnten.

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KG Berlin PM Nr. 10 vom 19.2.2026