Kinder sollten bis zur Entscheidung in der Hauptsache in dem ihnen vertrauten Kindergarten bleiben
AG Frankenthal v. 16.12.2025 - 74 F 251/25 eA
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden, nicht verheirateten Eltern, die in verschiedenen Verfahren (Hauptsache und einstweilige Anordnung) über das Umgangsrecht und die elterliche Sorge streiten und sich wechselseitig häusliche Gewalt vorwerfen. Mit Beschluss vom 29.9.2025 -74 F 172/25 eA - hat das AG -Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) dem Antragsteller die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung übertragen.
Mit Beschluss vom 6.11.2025 - 6 UF 109/25 - hat das OLG Zweibrücken den Beschluss ohne Anhörung oder mündliche Verhandlung teilweise abgeändert und der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Demnach habe das AG die Vorwürfe der Mutter gegenüber dem Vater, dieser sei ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, nicht hinreichend gewürdigt. Alle anderen Gesichtspunkte hätten dahinter zurückzustehen.
Die Mutter hat daraufhin die Kinder an ihrem neuen Wohnort angemeldet. Seit dem 17.11.2025 besuchen sie einen anderen Kindergarten. Mit Beschluss vom 28.11.2025 -74 F 237/25 eA - hat das Familiengericht den Umgang der Eltern mit den Kindern einstweilen in Form des paritätischen Wechselmodells geregelt. Am 1.12.2025 hat der Vater - gegen den Willen der Mutter - beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Rechte zur Regelung von schulischen und Kindergartenangelegenheiten auf ihn zu übertragen.
Das AG hat die vorherigen Beschlüsse aufgehoben und das Recht zur Entscheidung über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten auf den Antragsteller alleine übertragen.
Die Gründe:
Es gelten für das Abänderungsverfahren die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Erstentscheidung. Maßstab für die zu treffende Entscheidung waren folglich nach wie vor §§ 1671 Abs. 1 BGB, 1628 BGB, 49 ff. FamFG. Hiernach war die Entscheidung vom 6.11.2025 hinsichtlich der sorgerechtlichen Regelungen aufzuheben und dem Vater das Recht zur melderechtlichen Anmeldung der Kinder sowie der Anmeldung der Kinder im Kindergarten alleine zu übertragen (§ 1628 S. 1 BGB). Im Übrigen hat es bis auf Weiteres bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.
Gem. § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Zwar wird teilweise pauschal vertreten, bei der melderechtlichen Anmeldung handele es sich nicht um eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Auffassung ist indes dogmatisch nicht haltbar. Richtigerweise ist es eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob es sich bei der Ummeldung des Kindes um eine Frage von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB handelt. Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat.
Insofern war die Entscheidungsbefugnis auf den Antragsteller zu übertragen. Dies ermöglicht es, den zuvor bestehenden Status quo zu sichern und damit die für die Kinder besonders bedeutsame Kontinuität im Alltag und in ihren sozialen Beziehungen zu erhalten. Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen. Angesichts des offenen Ausgangs der Hauptsacheverfahren kommt dem Grundsatz der Kontinuität besondere Bedeutung zu. Der erst seit wenigen Wochen erfolgte zwischenzeitliche Besuch des anderen Kindergartens vermochte daran nichts zu ändern, weil sich dort noch keine tragfähigen Bindungen und Routinen verfestigen konnten.
Die vom Jugendamt geäußerte Einschätzung, von einem erneuten Kindergartenwechsel sei aus pädagogischer Sicht nur abzuraten, war nur eingeschränkt tragfähig. Das Gericht teilt zwar die grundsätzliche Sorge, dass wiederholte Einrichtungswechsel das Kindeswohl beeinträchtigen können. Vorliegend ging es jedoch nicht um einen weiteren Wechsel in ein neues, unbekanntes Umfeld, sondern um die Rückkehr in eine bereits vertraute Einrichtung mit bekannten Bezugspersonen und bestehenden sozialen Kontakten. Letztlich hatten sich alle drei Kinder wiederholt, deutlich und ausdrücklich für eine Rückkehr in den alten Kindergarten ausgesprochen.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Rechtsprechung
§§ 1671 I, 1684 III BGB: Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung [m. Anm. Röder, S. 1811]
OLG Frankfurt/M. vom 31.07.2025 - 6 UF 134/25
Nadja Röder, FamRZ 2025, 1808
Rechtsprechung (siehe Leitsatz)
§§ 1684, 1696 I, 1697a BGB: Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell [m. Anm. Schwonberg, S. 258]
BGH vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Alexander Schwonberg, FamRZ 2020, 255
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Landesrecht Rheinland-Pfalz
Die Beteiligten sind die getrennt lebenden, nicht verheirateten Eltern, die in verschiedenen Verfahren (Hauptsache und einstweilige Anordnung) über das Umgangsrecht und die elterliche Sorge streiten und sich wechselseitig häusliche Gewalt vorwerfen. Mit Beschluss vom 29.9.2025 -74 F 172/25 eA - hat das AG -Familiengericht- Frankenthal (Pfalz) dem Antragsteller die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindergartenangelegenheiten und schulische Angelegenheiten im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung übertragen.
Mit Beschluss vom 6.11.2025 - 6 UF 109/25 - hat das OLG Zweibrücken den Beschluss ohne Anhörung oder mündliche Verhandlung teilweise abgeändert und der Mutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten übertragen. Demnach habe das AG die Vorwürfe der Mutter gegenüber dem Vater, dieser sei ihr und den Kindern gegenüber gewalttätig geworden, nicht hinreichend gewürdigt. Alle anderen Gesichtspunkte hätten dahinter zurückzustehen.
Die Mutter hat daraufhin die Kinder an ihrem neuen Wohnort angemeldet. Seit dem 17.11.2025 besuchen sie einen anderen Kindergarten. Mit Beschluss vom 28.11.2025 -74 F 237/25 eA - hat das Familiengericht den Umgang der Eltern mit den Kindern einstweilen in Form des paritätischen Wechselmodells geregelt. Am 1.12.2025 hat der Vater - gegen den Willen der Mutter - beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Rechte zur Regelung von schulischen und Kindergartenangelegenheiten auf ihn zu übertragen.
Das AG hat die vorherigen Beschlüsse aufgehoben und das Recht zur Entscheidung über die melderechtliche An- und Abmeldung der Kinder sowie das Recht zur Entscheidung über die Anmeldung der Kinder im Kindergarten auf den Antragsteller alleine übertragen.
Die Gründe:
Es gelten für das Abänderungsverfahren die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Erstentscheidung. Maßstab für die zu treffende Entscheidung waren folglich nach wie vor §§ 1671 Abs. 1 BGB, 1628 BGB, 49 ff. FamFG. Hiernach war die Entscheidung vom 6.11.2025 hinsichtlich der sorgerechtlichen Regelungen aufzuheben und dem Vater das Recht zur melderechtlichen Anmeldung der Kinder sowie der Anmeldung der Kinder im Kindergarten alleine zu übertragen (§ 1628 S. 1 BGB). Im Übrigen hat es bis auf Weiteres bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu verbleiben.
Gem. § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Zwar wird teilweise pauschal vertreten, bei der melderechtlichen Anmeldung handele es sich nicht um eine Regelung von erheblicher Bedeutung für das Kind. Die Auffassung ist indes dogmatisch nicht haltbar. Richtigerweise ist es eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob es sich bei der Ummeldung des Kindes um eine Frage von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB handelt. Wann eine Kindesangelegenheit den Grad der erheblichen Bedeutung für das Kind erreicht hat, richtet sich danach, welche Bedeutung eine Angelegenheit für die Sozialisation und Entwicklung des Kindes hat.
Insofern war die Entscheidungsbefugnis auf den Antragsteller zu übertragen. Dies ermöglicht es, den zuvor bestehenden Status quo zu sichern und damit die für die Kinder besonders bedeutsame Kontinuität im Alltag und in ihren sozialen Beziehungen zu erhalten. Dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen. Angesichts des offenen Ausgangs der Hauptsacheverfahren kommt dem Grundsatz der Kontinuität besondere Bedeutung zu. Der erst seit wenigen Wochen erfolgte zwischenzeitliche Besuch des anderen Kindergartens vermochte daran nichts zu ändern, weil sich dort noch keine tragfähigen Bindungen und Routinen verfestigen konnten.
Die vom Jugendamt geäußerte Einschätzung, von einem erneuten Kindergartenwechsel sei aus pädagogischer Sicht nur abzuraten, war nur eingeschränkt tragfähig. Das Gericht teilt zwar die grundsätzliche Sorge, dass wiederholte Einrichtungswechsel das Kindeswohl beeinträchtigen können. Vorliegend ging es jedoch nicht um einen weiteren Wechsel in ein neues, unbekanntes Umfeld, sondern um die Rückkehr in eine bereits vertraute Einrichtung mit bekannten Bezugspersonen und bestehenden sozialen Kontakten. Letztlich hatten sich alle drei Kinder wiederholt, deutlich und ausdrücklich für eine Rückkehr in den alten Kindergarten ausgesprochen.
Kommentierung | BGB
§ 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Rechtsprechung
§§ 1671 I, 1684 III BGB: Änderung des Lebensmittelpunkts durch Umgangsregelung [m. Anm. Röder, S. 1811]
OLG Frankfurt/M. vom 31.07.2025 - 6 UF 134/25
Nadja Röder, FamRZ 2025, 1808
Rechtsprechung (siehe Leitsatz)
§§ 1684, 1696 I, 1697a BGB: Bindungswirkung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei angestrebtem Wechselmodell [m. Anm. Schwonberg, S. 258]
BGH vom 27.11.2019 - XII ZB 512/18
Alexander Schwonberg, FamRZ 2020, 255
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