13.08.2020

Kinder unter zehn Jahren dürfen nicht beim Paintball zuschauen

Die Möglichkeit für Kinder unter zehn Jahren, beim Paintball-Spiel zuzuschauen, verstößt gegen Vorschriften des Jugendschutzrechts. Es ist davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl für diese Altersgruppe der Kinder ausgeht.

VG Münster v. 6.8.2020 - 6 L 506/20
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Paintball-Anlage. Sie wandte sich in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Münster, wonach der Zutritt von Personen unter zehn Jahren zu den Räumlichkeiten der Paintball-Anlage untersagt werde.

Die Antragstellerin ist u.a. der Ansicht, durch das generelle Zutrittsverbot sei es Familien mit Kindern unterschiedlichen Alters, die einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Zielgruppe ausmachten, nicht mehr möglich, gemeinsam die Paintball-Halle zu nutzen. Eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern sei nicht zu erkennen. Aus dem Aufenthaltsraum der Anlage sei ein großer Teil des Spielbetriebs nicht einsehbar.

Das VG lehnte den Antrag ab. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum OVG eingelegt werden.

Die Gründe:
Es ist davon auszugehen, dass von der Paintball-Anlage eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl jedenfalls für die hier maßgebliche Altersgruppe der Kinder unter zehn Jahren ausgeht.

Beim Paintball-Spiel beschießen sich die Spieler u.a. gegenseitig, die Treffer werden farbig markiert, womit die Benutzung echter Schusswaffen nachempfunden wird. Angesichts dessen ist ohne Weiteres anzunehmen, dass schon das Zusehen - ähnlich wie z.B. das Betrachten von Kriegsfilmen - eine Gefährdung im genannten Sinne darstellt, weil das Kampfgeschehen ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt und aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt werden.

Hinsichtlich des Umstands, dass in dem Gewerbebetrieb der Antragstellerin zwar nicht das kleinere, jedoch das größere Spielfeld zu rd. 75 % durch eine Scheibe vom Aufenthaltsraum aus einsehbar ist, wird der jugendschutzgefährdende Tatbestand auch für den Aufenthaltsbereich erfüllt. Die von der Antragstellerin angeführten finanziellen Interessen treten hinter dem Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter zehn Jahren zurück. Damit hat die Antragstellerin etwaige Umsatzeinbußen, die durch das Zutrittsverbot entstehen können, bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinzunehmen.
VG Münster PM vom 10.8.2020
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