09.04.2026

Kindesvater nicht beschwerdebefugt gegen Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls

Einem Elternteil fehlt die gem. § 59 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdebefugnis für eine Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 BGB abgelehnt worden ist.

BGH v. 11.2.2026 - XII ZB 158/24
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Frage, ob der Kindesvater gegen eine die Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls ablehnende Entscheidung aus eigenem Recht beschwerdeberechtigt ist.

Das im April 2014 geborene Kind lebt seit der Trennung seiner Eltern im Sommer 2015 im Haushalt der Kindesmutter. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern führten seither zahlreiche hochstreitige sorge- und umgangsrechtliche Verfahren, die zeitweise einen - von der Kindesmutter dann nicht immer ermöglichten - begleiteten Umgang des Kindesvaters mit dem Kind und teilweise Zeiten des Umgangsausschlusses zur Folge hatten.

Auf Anregung des Kindesvaters leitete das AG ein Verfahren nach § 1666 BGB ein, sah aber nach Einholung von Sachverständigengutachten von gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das Kindeswohl ab. Das OLG verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde des Kindesvaters. Seine Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit wird dabei klargestellt, dass subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sein müssen. Gemeint ist hiermit eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen. Es genügt insoweit nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden. Nicht ausreichend sind des Weiteren rein mittelbare Auswirkungen einer Entscheidung oder die Beeinträchtigung von rechtlichen oder sonstigen Interessen.

Eltern eines Kindes sind danach in Sorgerechtsverfahren beschwerdeberechtigt, soweit eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betrifft und dieses einschränkt oder sich unmittelbar auf dessen Ausübung auswirkt. Dagegen fehlt es an einer Betroffenheit der Kindeseltern in eigenen Rechten, wenn sich die Entscheidung nicht oder nur mittelbar reflexartig auf ihr Elternrecht auswirkt oder nur ein rechtliches oder ideelles Interesse berührt. 

Ob Eltern durch die Ablehnung einer gerichtlichen Anordnung von Kinderschutzmaßnahmen i.S.d. § 1666 BGB in eigenen Rechten betroffen und damit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt sind, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern für ein Rechtsmittel bejaht, mit dem sich diese gegen die Ablehnung einer Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls nach § 1666 BGB wenden. Überwiegend wird dagegen angenommen, dass es bei Ablehnung von Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB an einer Beschwerdeberechtigung der Kindeseltern fehlt. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Lehnt ein Gericht die Anordnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen ab, so wird dadurch allein der aus Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG folgende Schutzanspruch des Kindes gegenüber dem Staat berührt. Die Kindeseltern sind hierdurch dagegen nicht unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen.

Das OLG hat danach zu Recht die erforderliche Beschwerdeberechtigung des Kindesvaters verneint und dessen Beschwerde verworfen. Denn der Kindesvater ist durch die mit der Erstbeschwerde angegriffene Ablehnung der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht unmittelbar in seinen Rechten i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG betroffen, sondern nur mittelbar reflexartig in seinen Elternrechten berührt.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Döll in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 36

Kommentierung | FamFG
§ 59 Beschwerdeberechtigte
Abramenko in Prütting/Helms(Hrsg.), FamFG
7. Aufl./Lfg. 12.2025


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