03.08.2020

Kindeswohlgefährdung: Besitz von kinder- bzw. jugendpornografischer Videos rechtfertigt Kontaktverbot

Der Besitz kinder- bzw. jugendpornografischer Videos kann das dringende Bedürfnis schaffen, im Wege einstweiliger Anordnung Regelungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen. Maßgeblich ist, ob der Besitz der Videos Anlass zu der Annahme gibt, dass bei dem Betreffenden pädophile Neigungen vorliegen oder zumindest die Gefahr begründet ist, dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden.

OLG Koblenz 4.6.2020, 7 UF 201/20
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften und Videos wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht.

Das Familiengericht erließ daraufhin eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es u.a. den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters, der eine konkrete Kindeswohlgefährdung in Abrede gestellt und die Maßnahmen für unverhältnismäßig gehalten hatte, blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Allein der Besitz der beiden Videos begründet das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche dringende Bedürfnis, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Schließlich belegt der Besitz kinderpornografischer Videos den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden ist.

Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert waren, stellt zudem ein Indiz dafür dar, dass er seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen will. Dies begründet zudem die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten. Alternativen zu den angeordneten Maßnahmen waren angesichts der konkreten familiären Situation nicht zu sehen.
OLG Koblenz Pressemitteilung v. 28.7.2020
Zurück