22.01.2024

Kirchenapparat ist von der Zahlung von Gerichtsgebühren gesetzlich befreit

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass sämtliche zum evangelischen Kirchenapparat zu zählende Stellen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit sind.

OLG Frankfurt a.M. v. 5.1.2024 - 26 Sch 4/23
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist ein hessischer evangelischer Regionalverband. Er wendet sich gegen eine Kostenrechnung des OLG, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140 € in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit.

Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das OLG die Kostenrechnung aufgehoben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Der Antragsteller kann sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen. Art. 22 S. 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweist auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a.F. nimmt der Antragsteller an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag besteht, teil.

Dieser Befreiungstatbestand umfasst den gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt. Die Regelung aus dem Jahr 1958 ist zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 S. 2 des Vertrages enthält insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nimmt damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 3 vom 22.1.2024
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