29.07.2025

KiTa-Platz nicht bekommen: Kann der Verdienstausfall eingeklagt werden?

Das LG München II hat die Amtshaftungsklage einer Mutter abgewiesen, mit der diese einen Ersatz für ihren Verdienstausfall eingeklagt hatte. Der Verdienstausfall sei entstanden, da die Klägerin trotz mehrerer Monate zuvor erfolgten Anmeldung keinen KiTa-Platz für ihr Kind im Anschluss an ihre Elternzeit erhalten hatte. Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB sei in diesem Fall jedoch nicht gegeben, urteilte das LG, da die Klägerin nicht zuvor vor dem Verwaltungsgericht ihre Rechte geltend gemacht hatte.

LG München II v. 23.7.2025 - 11 O 3220/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin aus Weßling hatte im Februar 2023 den Bedarf für einen KiTa-Platz ab November 2023 angekündigt. Im November endete nämlich die Elternzeit der angestellten Bürokauffrau. Die Gemeinde Weßling erteilte ihr im Mai 2023 eine Absage und setzte sie auf die Warteliste. Ab Januar 2024 erhielt die Klägerin für ihr einjähriges Kind einen Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter; diesen Betreuungsvertrag kündigte sie im Februar 2024. Ihren Verdienstausfall von November 2023 bis August 2024 bezifferte die Klägerin auf rund 25.000 €.

Das LG hat die Amtshaftungsklage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Die Gründe:
Ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch, der grundsätzlich in Betracht kommt, ist in diesem Fall nicht gegeben, weil die Klägerin nicht vor dem Verwaltungsgericht geklagt hatte. Denn wer einen Schadensersatz wegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung begehrt, muss zunächst versuchen, den Schaden durch den Gebrauch von Rechtsmitteln (wie Anträge im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht) abzuwenden. Das hatte die Klägerin aber nicht getan.

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LG München II PM Nr. 5 vom 24.7.2025