26.08.2026

Klage auf Herausgabe eines Ferrari Daytona scheitert an fehlendem Nachweis des Scheingeschäfts

Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen.

OLG Frankfurt a.M. v. 19.8.2026 - 3 U 20/26
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers. Er investiert sein Vermögen u.a. in Sportwagen, bevorzugt der Marke Ferrari. Der Beklagte ist u.a. Kfz-Händler. Die Parteien waren seit vielen Jahren befreundet. 1996 erwarb der Kläger den hier streitigen Ferrari (i.F.: Daytona 1), da sein verstorbener Vater ein baugleiches Fahrzeug gefahren hatte. Das Fahrzeug erwies sich in den Nullerjahren nicht mehr als verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Beklagte kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona (i.F.: Daytona 2). Hierbei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers. Dieses Fahrzeug erwarb der Kläger später.

Der hier streitige Daytona 1 wurde 2010 von der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten überführt. Kfz-Papiere und Schlüssel besaß der Beklagte, wobei streitig ist, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Daytona 1 reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es.

Der Kläger begehrt nunmehr Herausgabe des Daytona 1 und behauptet, die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das LG gab der Klage statt.

Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Die Gründe:
Der Kläger kann nicht die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen. Er hat nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben.

Der Kläger hat zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien sich 2010 für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" Eigentümer des Fahrzeugs werde. Er habe dem Beklagten nur zum Schein angeboten, Eigentümer zu werden. Tatsächlich habe den Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt.

Der Beklagte hat diesen Vortrag jedoch später substanziiert bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nach der Reparatur des Ferrari Daytona 2 kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Der Beklagte habe zwar die Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren, die den Daytona 1 mit 600.000 € beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte, bestritten und dort ausgeführt, nicht Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und einer Garage "versteckt" hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich als Eigentümer empfunden habe.

Der Kläger hat damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies ist ihm nicht gelungen. Seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung sind weitgehend unergiebig geblieben. Der Kläger hat Erinnerungslücken gehabt. Die vorgelegten Unterlagen - insbesondere in Form von Rechnungen - indizieren ebenfalls nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers. Sie konnten vielmehr überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden.

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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 42 vom 26.8.2026