14.08.2026

Klage und Widerklage: Rechtsmittelbeschwer bei Ansprüchen aus wechselseitig gekündigtem Mietverhältnis

Bei Abweisung einer Klage auf Feststellung, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung der Klagepartei wirksam beendet sei, bemisst sich der Wert der Rechtsmittelbeschwer gem. § 8 ZPO nach der auf die streitige Zeit entfallenden Miete. Hat die beklagte Partei ihrerseits zu einem Zeitpunkt gekündigt, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung.

BGH v. 15.7.2026 - XII ZR 95/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis geltend. Die Beklagte vermietete an die Klägerin Büroräume. Das Mietverhältnis begann am 1.1.2024 und sollte zum 31.12.2025 enden. Mit Schreiben vom 30.7.2024 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, ihr sei der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht eingeräumt worden. Ab August 2024 stellte sie die Mietzahlungen ein. Daraufhin kündigte die Beklagte den Mietvertrag fristlos zum 31.10.2024 wegen Zahlungsverzugs.

Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin die Feststellung, dass ihre Kündigung vom 30.7.2024 das Mietverhältnis wirksam beendet habe. Zudem verlangte sie die Rückzahlung der geleisteten Mieten für die Monate Januar bis Juli 2024 i.H.v. rd. 12.100 € sowie der Kaution i.H.v. 5.100 €. Die Beklagte begehrte mit der Widerklage die Zahlung der Mieten für die Monate August bis Oktober 2024 i.H.v. rd. 5.200 €.

Das LG wies die Klage ab und gab der Widerklage überwiegend statt. Das OLG verurteilte die Beklagte, an die Klägerin die 5.100 € Kaution zu zahlen. Auf die Widerklage verurteilte es wiederum die Klägerin, an die Beklagte rd. 4.800 € (Mieten August bis Oktober 2024 ohne Heizkostenvorauszahlungen) zu zahlen. Im Übrigen wies es Klage und Widerklage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da der Wert ihrer mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.) nicht übersteigt.

Soweit sich die Klägerin mit der beabsichtigten Revision gegen die Abweisung der Feststellungsklage wenden möchte, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist, die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Miete anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag der einjährigen Miete geringer ist. Die streitige Zeit im Sinne dieser Regelung beträgt vorliegend im gem. § 4 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen der Auffassung der Klagepartei nicht 17 Monate (August 2024 bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses am 31.12.2025), sondern drei Monate (August bis Oktober 2024).

Da die Beklagte ihrerseits zum 31.10.2024 und damit zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, der vor dem vertraglich vorgesehenen Ablauf des Mietverhältnisses liegt, ist streitige Zeit i.S.v. § 8 ZPO nicht mehr die gesamte restliche Mietzeit, sondern nur die Zeit bis zu dieser Kündigung. Jede der Parteien hält zwar die Kündigung der jeweils anderen Partei für unwirksam. Keine der Parteien ist aber der Auffassung, dass das Mietverhältnis über den 31.10.2024 hinaus fortgedauert hat. Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass sie Ansprüchen der Beklagten auf Ersatz des Mietausfallschadens für den Zeitraum bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende ausgesetzt sein könnte, ändert unabhängig davon, dass solche Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht worden sind, nichts daran, dass das Bestehen des Mietverhältnisses nicht über den 31.10.2024 hinaus i.S.v. § 8 ZPO streitig ist.

Der demnach nur nach den Mieten für August bis Oktober 2024 zu bemessende Wert der Beschwer durch Abweisung der Feststellungsklage ist wirtschaftlich identisch mit dem Wert der Beschwer durch die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage, an die Beklagte rd. 4.8000 € zu zahlen, da es sich insoweit um die Miete für denselben Zeitraum handelt. Da Klage und Widerklage nicht mehrere wirtschaftlich selbständige Ansprüche zum Gegenstand haben, ist die Beschwer der Klägerin aus dem Unterliegen bezüglich der Feststellungsklage und der Widerklage nicht zusammenzurechnen. Im Ergebnis setzt sich der Wert des Beschwerdegegenstands aus der Abweisung der Leistungsklage i.H.v. rd. 12.100 € (geltend gemachte Rückzahlung der geleisteten Mieten für die Monate Januar bis Juli 2024) und der Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage i.H.v. rd. 4.800 € zusammen und beläuft sich damit auf lediglich rd. 16.900 €.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | ZPO
§ 8 Pacht- oder Mietverhältnis
Herget in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
10/2025 | Rz. 1 - 5

Kommentierung | ZPO
§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde
Feskorn in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
01/2026 | Rz. 1 - 34

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