07.09.2023

Klageerhebung: Adresse eines Postdienstleister stellt keine ladungsfähigen Anschrift dar

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung setzt grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraus; die Adresse eines Postdienstleisters, der lediglich mit der Weiterleitung der an den Kläger gerichteten Post beauftragt ist, reicht hierfür nicht aus. Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist.

BGH v. 7.7.2023 - V ZR 210/22
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie hat zwei Wohnsitze im Ausland. Die Klägerin hatte einen in Deutschland ansässigen Postdienstleister vertraglich dazu verpflichtet, Post an sie weiterzuleiten. Sie selbst hält sich unter der Anschrift des Postdienstleisters nicht auf.

Mit ihrer Anfechtungsklage wollte die Klägerin verschiedene in einer Versammlung im April 2021 gefasste Beschlüsse der beklagten für ungültig erklären lassen. Als Adresse hat sie in der Klageschrift die Anschrift des Postdienstleisters angegeben. Ihre eigene Wohnanschrift hat sie im Verfahren nicht mitgeteilt.

Das AG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das LG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt. Die hiergegen zugelassene Revision der Klägerin blieb vor dem BGH erfolglos.

Gründe:
Zwar war die Revision - ebenso wie die Berufung - unbeschadet des Umstandes, dass die Klägerin auch in der Revisionsschrift nicht ihre Wohnanschrift angegeben hatte, zulässig. Doch hielt die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin nicht ihre Wohnanschrift, sondern lediglich die Adresse des Postdienstleisters angegeben habe, rechtlicher Nachprüfung stand.

Anders als die Revision geltend machte, stellt die Adresse des Postdienstleisters keine ladungsfähige Anschrift der Klägerin dar. Die ladungsfähige Anschrift ist nicht jede Anschrift, unter der eine Zustellung an den Zustelladressaten möglich ist, sondern eine solche, unter der der Zustelladressat tatsächlich zu erreichen ist und die ernsthafte Möglichkeit der Übergabe eines zuzustellenden Schriftstückes an ihn selbst besteht. Diese Definition knüpft an die Regelung des § 177 ZPO an, der von dem Leitbild der unmittelbaren Zustellung durch Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, ausgeht; die Ersatzzustellung stellt demgegenüber nur eine Hilfslösung dar.

Zwar hat der BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mitteilung einer Anschrift, die zwar keine ladungsfähige Anschrift in dem oben genannten Sinne darstellt, unter der aber an die klagende Partei wirksam Zustellungen vorgenommen werden können, als ausreichend angesehen. Diese Rechtsprechung betraf indes jeweils Konstellationen, in denen die klagende Partei eine juristische Person war. Ob sich die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze auch auf die Klage einer natürlichen Person wie der Klägerin übertragen lassen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lagen hier die vom BGH insofern aufgestellten Voraussetzungen nicht vor. Eine wirksame Zustellung an die Klägerin ist unter der von ihr angegebenen Anschrift nicht möglich.

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Aufsatz
Olaf Riecke
Anfechtbarkeit eines "Absenkungsbeschlusses"
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