29.09.2025

Kollision eines Radfahrers mit einem Ast: Hat die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt?

Das LG Magdeburg hat die Klage eines 66 Jahre alten Arztes aus Magdeburg abgewiesen, der die Stadt Magdeburg auf Schmerzensgeld von mindestens 2.000 € sowie weiteren Schadensersatz verklagt hatte, weil er wegen eines in den Radweg hineinragenden Astes mit dem Fahrrad gestürzt sei und sich verletzte habe. Das LG wies die Klage ab. Die Stadt habe sich hier darauf verlassen dürfen, dass das spezialisierte Unternehmen, welches die Hecke kurz zuvor geschnitten hatte, die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

LG Magdeburg v. 30.7.2025 - 10 O 240/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger behauptet, er habe am 14.10.2024 in Magdeburg gegen 13:30 Uhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, den entlang der Luisenthaler Straße verlaufenden Radweg in Richtung des Ortsteiles Pechau befahren. Nachdem er den an der Alten Elbe befindlichen Parkplatz mit seinem Fahrrad passiert habe, sei er mit der Lenkstange seines Fahrrades gegen einen aus der Hecke herausgebrochenen Ast gestoßen. Der Ast habe in den Radweg hineingeragt. Den Ast habe er aus seinem Blickwinkel heraus nicht erkennen können. Nachdem sich die Lenkstange seines Fahrrades in dem Ast verfangen habe, sei er kopfüber vom Rad auf den geteerten Radweg gestürzt. Trotz Fahrradhelms habe er im Kopfbereich Brüche und eine Platzwunde erlitten. Der Helm, eine Uhr und Kleidungsstücke seien beschädigt worden.

Der Kläger meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie habe die neben dem Radweg stehende Hecke zwar wenige Wochen vor dem Unfall schneiden lassen, aber nicht kontrolliert, dass ein Ast stehen geblieben sei und in den Radweg hineinragte. Er forderte von der Stadt Magdeburg Schmerzensgeld von mindestens 2.000 € und Schadensersatz.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat einen Monat nach Zustellung des Urteils Zeit Berufung zum OLG einzulegen.

Die Gründe:
Die beklagte Stadt war aufgrund der nur geringen Verkehrswichtigkeit der Luisenthaler Straße und des in ihrer Nähe verlaufenden Radweges nicht verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten an der Hecke durch den von ihr beauftragten Gartenbaubetrieb zu kontrollieren. Vielmehr konnte sich die Stadt darauf verlassen, dass das spezialisierte Unternehmen die ihm übertragenen Arbeiten fachgerecht ausführen würde.

Der Kläger seinerseits musste seine Fahrweise so einrichten, dass es ihm möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse abzubremsen. Soweit der Ast in Höhe des Lenkers in die Fahrbahn hineinragte, ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrrad im Falle des Befahrens des Radweges mit angemessener Geschwindigkeit noch vor einem Zusammenstoß mit dem in den Radweg hineinragenden Hindernis zum Stehen zu bringen. Für den Fall, dass der Ast aus der Hecke heraus-, jedoch nicht in die Fahrbahn hineingeragt haben sollte, hätte der Kläger das behauptete Auftreffen seines Fahrrades auf den Ast und den behaupteten Sturz vermeiden können, indem er mit seinem Fahrrad einen größeren Abstand zu der in der Nähe des Radweges befindlichen Hecke eingehalten hätte.

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