22.09.2026

Kollision zweier Gerichtstermine - keine Verlegung bei späterer Terminierung und zumutbarer Videozuschaltung

Bei einer Kollision zweier Gerichtstermine ist der zeitliche Vorrang der Terminierung ein wesentliches, aber nicht allein entscheidendes Kriterium. Von einer Terminsverlegung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und der Verlegungsgrund hierdurch entfällt.

LG Stuttgart v. 21.9.2026 - 7 O 294/24
Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Verfahren war ein Fortsetzungstermin zunächst verlegt und sodann mit Verfügung vom 18.6.2026 auf den 6.10.2026 um 9 Uhr bestimmt worden. Der Klägervertreter hatte diesen Tag zuvor selbst als verfügbaren Verhandlungstermin vorgeschlagen. Die Terminsverfügung wurde ihm am 22.6.2026 zugestellt.

Mit Verfügung vom 26.6.2026 bestimmte das LG Dresden im Verfahren 8 O 125/24 einen Termin zur mündlichen Verhandlung ebenfalls auf den 6.10.2026, jedoch um 13 Uhr. Der Klägervertreter beantragte dort am 1.7.2026, ihm die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Das LG Dresden lehnte den Antrag jedoch mit Verfügung vom 30.7.2026 unter Hinweis auf fehlende anwendertechnische Betreuung und mögliche technische Störungen ab.

Erst mit Schriftsatz vom 14.9.2026 beantragte der Kläger im hiesigen Verfahren die Verlegung des Termins wegen der Terminskollision. Eine Begründung für die Verzögerung nach Ablehnung der Videoteilnahme wurde auch im ergänzenden Schriftsatz vom 21.9.2026 nicht gegeben. Bemühungen um eine Verlegung des später anberaumten Dresdner Termins oder um eine Abstimmung beider Gerichte wurden nicht dargelegt. Der Klägervertreter verwies darauf, dass im Dresdner Verfahren seit über zwei Jahren auf einen Verhandlungstermin gewartet worden sei, und legte eine Flugbuchung für die Reise nach Dresden vor. Die Flugreise war jedoch erst geplant worden, nachdem der hiesige Termin bereits feststand.

Das LG hat den Antrag des Klägervertreters vom 14.9.2026 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung, ergänzt durch Schriftsatz vom 21.9.2026, zurückgewiesen. Es hat dem Klägervertreter allerdings die Teilnahme an der hiesigen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a Abs. 2 Satz 1 ZPO gestattet.

Die Gründe:
Der Antrag auf Verlegung des Termins vom 6.10.2026, 9 Uhr, war nach § 227 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Zwar kann die Kollision mit einem Termin in einem anderen Verfahren einen erheblichen Grund darstellen. Maßgeblich ist jedoch eine Abwägung aller Umstände. Dabei ist der zeitliche Vorrang zwar wesentlich, aber nicht allein entscheidend.

Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Dringlichkeit der Verfahren, die Abstimmung des Termins mit dem Prozessbevollmächtigten sowie die Möglichkeiten, die Kollision anderweitig aufzulösen. Ist der zuerst anberaumte Termin auf ausdrücklichen Vorschlag des Prozessbevollmächtigten festgelegt worden und wird ein kollidierender Termin erst später bestimmt, muss der Prozessbevollmächtigte nach Eintritt der Kollision zeitnah auf deren Auflösung hinwirken. Ein - wie hier - erst Wochen später gestellter Verlegungsantrag kann zurückgewiesen werden. Von einer Terminsverlegung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Videoverhandlung nach § 128a ZPO eignet und der Verlegungsgrund hierdurch entfällt. Eine erst nach Festlegung des Gerichtstermins vorgenommene Reise- oder Flugplanung vermag den bereits bestimmten Termin grundsätzlich nicht zurücktreten zu lassen.

Im Übrigen kann der Klägervertreter nunmehr gem. § 128a Abs. 2 ZPO per Bild- und Tonübertragung am hiesigen Termin teilnehmen. Damit entfällt ein etwaiger Verlegungsgrund. Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO soll in einem solchen Fall von einer Terminsänderung abgesehen werden.

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