17.03.2026

Kölner Jeck kann nicht einfach wegen Streitigkeiten mit seinem Karnevalsverein in Hamburg klagen

Der "fliegende Gerichtsstand" wird bei Internetveröffentlichungen eingeschränkt auf Orte, an denen die Kenntnisnahme und damit die Beeinträchtigung naheliegt. Dies gilt besonders bei lokal oder regional ausgerichteten Inhalten; entscheidend ist die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und Wirkung. Eine aus dem Rheinland stammende Schwester, die in Hamburg wohnt, begründet noch keinen Gerichtsstand in der Hansestadt.

OLG Hamburg v. 3.3.2026 - 7 W 26/26
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Mitglied eines in Frechen, bei Köln, ansässigen Karnevalsvereins. Er hatte sich gegen Äußerungen des Vereins sowie zweier Redaktionsmitglieder des Festheftes des Vereins gewandt. Hintergrund war ein auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im Mai 2025 beschlossener Vorstandswechsel, gegen den der Antragsteller geklagt hatte. Zudem erwirkte er beim AG Köln einen Aussetzungsbeschluss hinsichtlich der Eintragung des neuen Vorstands.

Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegnern zu untersagen, eine bestimmte Person als 2. Vorsitzende und Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu bezeichnen, sowie die Entfernung des online veröffentlichten Festheftes. Darin wird diese Person als 2. Vorsitzende aufgeführt, was der Antragsteller für unwahr und irreführend hält, da der alte Vorstand weiterhin kommissarisch im Amt sei.

Die Zuständigkeit des LG Hamburg begründete der Antragsteller u.a. mit persönlichen und möglichen geschäftlichen Bezügen nach Hamburg sowie vermuteter Voreingenommenheit Kölner Gerichte. Den Anordnungsanspruch stützte er auf seine Beteiligung am Aussetzungsverfahren.

Das LG hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem OLG erfolglos.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

Für Online-Veröffentlichungen verlangt der BGH zur Begründung der (internationalen) Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen einen deutlichen Inlandsbezug der beanstandeten Inhalte. Maßgeblich ist, wo die Kollision zwischen Persönlichkeitsrecht und Kommunikationsfreiheit im konkreten Fall zu verorten ist, insbesondere ob die Rechtsverletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.

Diese Grundsätze werden überwiegend auch auf die örtliche Zuständigkeit übertragen: Der "fliegende Gerichtsstand" wird bei Internetveröffentlichungen eingeschränkt auf Orte, an denen die Kenntnisnahme und damit die Beeinträchtigung naheliegt. Dies gilt besonders bei lokal oder regional ausgerichteten Inhalten; entscheidend ist die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und Wirkung.

Im vorliegenden Fall fehlt jedoch ein Bezug zu Hamburg. Denn Veröffentlichung und Beteiligte sind in Frechen ansässig, eine Verbreitungshandlung oder Auswirkung in Hamburg war nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat keinen Wohnsitz in der Hansestadt; der Bezug über seine Schwester genügte nicht. Als nicht prominente Person bestand zudem auch keine Vermutung bundesweiter Betroffenheit. Schließlich begründeten bloß mögliche Geschäftsbeziehungen nach Hamburg keinen relevanten Gerichtsstand.

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