Kommentarlose Rückgabe der Koffer: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
LG Frankfurt a.M. v. 22.5.2025 - 2-24 S 2/24
Der Sachverhalt:
Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27.5.2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28.5.2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29.5.2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.
Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das AG sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28.5.2022 in Höhe von 100 % des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29.5.2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reiserechtskammer des LG Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Reisenden steht auch für die Reisetage ab dem 19.5.2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stellt eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter hat zwar behauptet, über den am 29.5.2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Dies hat er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.
Die Familie hat den beklagten Reiseveranstalter auch nicht zur Abhilfe auffordern müssen. Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.
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LG Frankfurt a.M. PM vom 7.7.2025
Die Mutter der späteren Klägerinnen buchte für die Familie eine 14-tägige Pauschalreise nach Fuerteventura zu einem Preis von rund 4.700 €. Am Abreisetag, dem 27.5.2022, fiel der Hinflug aus. Nach mehreren Verschiebungen wurde den Reisenden eine neue Abflugzeit am Abend des 28.5.2022 mitgeteilt. Die Familie fand sich rechtzeitig ein und wurde mit dem Bus zum Flugzeug gefahren. Ein Boarding wurde ihnen jedoch nicht ermöglicht. Stattdessen wurde ihr Gepäck ohne Begründung wieder ausgeladen. Gegen 20 Uhr erhielten sie die Mitteilung, dass der Flug auch an diesem Tag nicht durchgeführt werde und die Reisenden ihre Koffer abholen könnten. Tatsächlich wurde der Hinflug schlussendlich am 29.5.2022 durchgeführt. Die Familie flog nicht mit.
Mit ihrer Klage verlangten die Klägerinnen für sich und ihre Eltern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das AG sprach ihnen Schadensersatz für den 27. und 28.5.2022 in Höhe von 100 % des darauf entfallenden Reisepreises zu. In Bezug auf die Tage ab dem 29.5.2022 wies es die Klage jedoch mit der Begründung ab, für einen Entschädigungsanspruch fehle es an dem hierfür erforderlichen Abhilfeverlangen.
Die dagegen erhobene Berufung der Klägerinnen hatte vor der Reiserechtskammer des LG Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Den Reisenden steht auch für die Reisetage ab dem 19.5.2022 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50 % des anteiligen Reisepreises zu. Die unterbliebene Ersatzbeförderung am zweiten Tag stellt eine Vereitelung der Reise und damit einen Reisemangel dar. Der beklagte Reiseveranstalter hat zwar behauptet, über den am 29.5.2022 tatsächlich erfolgten Hinflug per SMS unterrichtet zu haben. Dies hat er im Prozess jedoch nicht nachweisen können.
Die Familie hat den beklagten Reiseveranstalter auch nicht zur Abhilfe auffordern müssen. Für einen objektiven Empfänger gab die Beklagte unmissverständlich zu erkennen, zur Abhilfe nicht bereit zu sein, indem die klagende Familie nach dem zweiten missglückten Beförderungsversuch ohne weitere Begründung aufgefordert wurde, ihre Koffer am Gepäckbeförderungsband abzuholen. Die Beklagte gab hiermit eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen.
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