14.07.2026

Konkludenter Mietvertrag begründet Mietzinsanspruch der Erbin trotz zweifelhafter Unterschrift

Konkludenter Mietvertragsschluss und tatsächliche Vertragsdurchführung begründen den Anspruch der Erbin auf Mietzinszahlung nach § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB, auch wenn die Echtheit der Unterschrift der Erblasserin zweifelhaft bleibt. Der Mieter trägt die Beweislast für Erfüllung nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB und schuldet bei Verzug Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.

AG Offenburg v. 26.6.2026 - 4 C 49/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter, der früheren Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Zweifamilienhaus, in dessen Obergeschoss der Beklagte seit Jahren wohnt. Einen schriftlichen Mietvertrag über die Räumlichkeiten hatte jedenfalls der Beklagte unterzeichnet und bis zum Tod der Erblasserin monatlich 350 € an diese gezahlt. Später forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung rückständiger Miete auf, worauf dieser nicht reagierte. Daraufhin kündigte jedoch der Beklagte gegenüber der Klägerin das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Die Klägerin behauptete, ihre Mutter habe den Mietvertrag ebenfalls unterzeichnet. Der ortsübliche Mietzins betrage mind. 350 € monatlich. Vom Beklagten forderte sie die Zahlung von 14.350 € nebst Zinsen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 878 € nebst Zinsen. Der Beklagte wandte sich dagegen und trug vor, im Haus gebe es nur eine gemeinsame Eingangstür und keine zwei abgeschlossenen Wohnungen. Die Unterschrift der Mutter auf dem Vertrag sei gefälscht. Tatsächlich habe es sich nur um einen Kostenbeitrag in einer WG-ähnlichen Wohnsituation gehandelt.

Das AG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Die Gründe:
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 14.350 € ergab sich aus § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB.

Ein Mietvertrag zwischen der Mutter der Klägerin und dem Beklagten lag zumindest konkludent vor: Der Beklagte hatte den Mietvertrag unterzeichnet, die Räume wurden ihm überlassen und er leistete Zahlungen bei Einigung über die essentialia negotii. Damit wurde das Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt.

Die Behauptung, es gebe nur eine Eingangstür, stand der Annahme einer selbständigen Wohneinheit nicht entgegen, da für die Qualifikation als Wohnung die Verkehrsanschauung maßgeblich war und nach dem Parteivortrag von einer eigenständigen Dreizimmerwohnung auszugehen war. Ob die Unterschrift tatsächlich von der Mutter stammte und welche Beweisvermutungen nach §§ 416, 439, 440 ZPO eingreifen konnten, war unerheblich, weil der Vertragsschluss und seine Durchführung bereits anderweitig feststand.

Der Beklagte hatte die Erfüllung der Forderung nach §§ 362 Abs. 2, 185 BGB nicht bewiesen. Sein Vortrag zu angeblichen Weiterleitungen blieb widersprüchlich. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgte aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Zinsen waren ab Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2026 geschuldet.

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