Kosten einer vor Verfahrensbeginn gegen den in Verzug geratenen Schuldner eingeholten Bonitätsauskunft sind kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden
BGH v. 11.6.2026 - VII ZR 93/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin fordert zuletzt noch Ersatz der Kosten einer Auskunft über die Bonität des Beklagten. Die Klägerin ist ein Abfallentsorgungsunternehmen. Der Beklagte betreibt einen Handel mit Farben und Lacken. Er beauftragte die Klägerin im September 2022 mit Abfallentsorgungsleistungen. Die Entsorgung sollte alle 14 Tage erfolgen. Das vereinbarte Entgelt von 22 € mtl. entrichtete er für den Monat November 2023 nur anteilig und für den Monat Dezember 2023 nicht. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nach erfolgloser Mahnung beauftragte die Klägerin einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Auskunft über die Bonität des Beklagten bei der S. AG ein. Die Kosten hierfür betrugen 1,35 €.
AG und LG gaben der Klage auf Zahlung des rückständigen Entsorgungsentgelts von 39,27 € vollständig und auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten von 43,47 € mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für die Bonitätsauskunft statt; hinsichtlich dieser Position wiesen sie die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Bonitätsauskunft i.H.v. 1,35 € gem. § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB.
Die Annahme des LG, die Kosten für die Bonitätsauskunft seien kein ersatzfähiger Verzugsschaden, ist nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler ist das LG davon ausgegangen, dass eine - wie hier - vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte Auskunft über die Bonität des Schuldners aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung für die Verfolgung seiner Rechte gegen einen in Verzug geratenen Schuldner grundsätzlich nicht erforderlich ist.
Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten.
Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insofern nicht zu erkennen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
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Die Klägerin fordert zuletzt noch Ersatz der Kosten einer Auskunft über die Bonität des Beklagten. Die Klägerin ist ein Abfallentsorgungsunternehmen. Der Beklagte betreibt einen Handel mit Farben und Lacken. Er beauftragte die Klägerin im September 2022 mit Abfallentsorgungsleistungen. Die Entsorgung sollte alle 14 Tage erfolgen. Das vereinbarte Entgelt von 22 € mtl. entrichtete er für den Monat November 2023 nur anteilig und für den Monat Dezember 2023 nicht. Eine Lastschrift der Klägerin zum Fälligkeitszeitpunkt wurde zurückgebucht. Nach erfolgloser Mahnung beauftragte die Klägerin einen Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Da der Beklagte weiterhin nicht zahlte, holte der Inkassodienstleister eine Auskunft über die Bonität des Beklagten bei der S. AG ein. Die Kosten hierfür betrugen 1,35 €.
AG und LG gaben der Klage auf Zahlung des rückständigen Entsorgungsentgelts von 39,27 € vollständig und auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten von 43,47 € mit Ausnahme der darin enthaltenen Kosten für die Bonitätsauskunft statt; hinsichtlich dieser Position wiesen sie die Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
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Der dadurch vermittelten Informationen bedarf es üblicherweise nicht, um das gerichtliche Erkenntnisverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, durchzuführen und erfolgreich mit rechtskräftigem Vollstreckungstitel abzuschließen. Eine solche Auskunft mag dem Gläubiger Erkenntnisse vermitteln können, die ihm die Prognose über den Erfolg eines etwaigen späteren Zwangsvollstreckungsverfahrens ermöglichen. Der Gläubiger darf sie aber nicht schon - jedenfalls nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände - zur Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens für erforderlich halten.
Tatsachen, aufgrund deren die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin die Bonitätsauskunft für ihre Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte, hat das Berufungsgericht für nicht dargelegt erachtet. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insofern nicht zu erkennen und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
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