Kostenfestsetzung im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar
LG Offenburg v. 28.11.2025 - 4 OH 21/25
Der Sachverhalt:
Auf Anfrage der Antragstellerin an den weiteren Beteiligten Notar S. mit Schreiben vom 18.4.2024, ob dieser bereit sei, den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu übernehmen, erklärte dieser die Übernahmebereitschaft. Aufgrund des zustande gekommenen Auftragsverhältnisses wurden dem weiteren Beteiligten Notar S. im April 2024 verschiedene Unterlagen übersandt. Am 9.7.2024 fand in den Räumlichkeiten des Notars eine Anhörung der Beteiligten statt. Seither wurden bis zur Antragstellung vom 7.10.2025 keine weiteren Aktivitäten des Notars durch die Antragstellerin wahrgenommen. Dies veranlasste sie zur Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BnotO.
Der Notar räumte in seiner Erwiderung ein, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehme als ursprünglich vorgesehen, und dass es hierfür auch Gründe gebe, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Nach Eingang der Beschwerde habe er das Verfahren mit Nachdruck fortgeführt, wobei er seine diesbezüglichen Aktivitäten im einzelnen ausführte.
Daraufhin hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Der Notar stimmte der Erledigungserklärung zu. Das LG hat die Hauptsache für erledigt erklärt und festgestellt, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
Die Gründe:
Die Erledigung war im Beschlusswege festzustellen, da es sich de jure um eine einseitige Erklärung im Antragsverfahren handelte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat diese gem. § 81 Abs. 1 und 4 FamFG auf sich zu behalten.
Zwar können außergerichtliche Kosten einer erfolgreichen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO grundsätzlich dem Antragsgegner auferlegt werden. So hat dies die Rechtsprechung wiederholt in den Fällen entschieden, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 BNotO ein notarieller Vorbescheid war, dem ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren Beteiligten zugrunde lag. In solchen Fällen ist die die Beschwerde erhebende Vertragspartei die Antragstellerseite und die Gegenpartei des Vertrages die Antragsgegnerseite. Diese Antragsgegnerseite konnte dann bei erfolgreicher Beschwerde mit den Kosten belastet werden.
Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Fällen fehlt es jedoch an einem echten Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, wenn Verfahrensgegenstand die Untätigkeit eines Notars auf einen einseitigen Antrag - insbesondere zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses - ist. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gem. § 15 Abs. 2 BNotO die Erledigung der Hauptsache erklärt, so handelt es sich auch bei Zustimmung des Notars um eine einseitige Erledigungserklärung im Antragsverfahren, bei der die Erledigung im Entscheidungstenor festzustellen ist, weil es in diesem Verfahren an einem kontradiktorischen Gegner fehlt. In Ermangelung eines kontradiktorischen Gegners behält die Antragstellerseite ihre außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gem. § 15 Abs. 2 BNotO jedoch auf sich.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Auf Anfrage der Antragstellerin an den weiteren Beteiligten Notar S. mit Schreiben vom 18.4.2024, ob dieser bereit sei, den Auftrag zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu übernehmen, erklärte dieser die Übernahmebereitschaft. Aufgrund des zustande gekommenen Auftragsverhältnisses wurden dem weiteren Beteiligten Notar S. im April 2024 verschiedene Unterlagen übersandt. Am 9.7.2024 fand in den Räumlichkeiten des Notars eine Anhörung der Beteiligten statt. Seither wurden bis zur Antragstellung vom 7.10.2025 keine weiteren Aktivitäten des Notars durch die Antragstellerin wahrgenommen. Dies veranlasste sie zur Einlegung einer Untätigkeitsbeschwerde gem. § 15 Abs. 2 BnotO.
Der Notar räumte in seiner Erwiderung ein, dass die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehme als ursprünglich vorgesehen, und dass es hierfür auch Gründe gebe, die in seinem Verantwortungsbereich lägen. Nach Eingang der Beschwerde habe er das Verfahren mit Nachdruck fortgeführt, wobei er seine diesbezüglichen Aktivitäten im einzelnen ausführte.
Daraufhin hat die Antragstellerin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Der Notar stimmte der Erledigungserklärung zu. Das LG hat die Hauptsache für erledigt erklärt und festgestellt, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten auf sich behält.
Die Gründe:
Die Erledigung war im Beschlusswege festzustellen, da es sich de jure um eine einseitige Erklärung im Antragsverfahren handelte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat diese gem. § 81 Abs. 1 und 4 FamFG auf sich zu behalten.
Zwar können außergerichtliche Kosten einer erfolgreichen Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO grundsätzlich dem Antragsgegner auferlegt werden. So hat dies die Rechtsprechung wiederholt in den Fällen entschieden, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 BNotO ein notarieller Vorbescheid war, dem ein Vertragsverhältnis zwischen mehreren Beteiligten zugrunde lag. In solchen Fällen ist die die Beschwerde erhebende Vertragspartei die Antragstellerseite und die Gegenpartei des Vertrages die Antragsgegnerseite. Diese Antragsgegnerseite konnte dann bei erfolgreicher Beschwerde mit den Kosten belastet werden.
Im Gegensatz zu den vorstehend genannten Fällen fehlt es jedoch an einem echten Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO, wenn Verfahrensgegenstand die Untätigkeit eines Notars auf einen einseitigen Antrag - insbesondere zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses - ist. Wird im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gem. § 15 Abs. 2 BNotO die Erledigung der Hauptsache erklärt, so handelt es sich auch bei Zustimmung des Notars um eine einseitige Erledigungserklärung im Antragsverfahren, bei der die Erledigung im Entscheidungstenor festzustellen ist, weil es in diesem Verfahren an einem kontradiktorischen Gegner fehlt. In Ermangelung eines kontradiktorischen Gegners behält die Antragstellerseite ihre außergerichtlichen Kosten in den Fällen der Untätigkeitsbeschwerde gegen einen Notar gem. § 15 Abs. 2 BNotO jedoch auf sich.
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