Kraneigentümer und Beteiligte beim Kranaufbau haften für Folgen eines Kranumsturzes
OLG Frankfurt a.M. v. 15.9.2025 - 29 U 50/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten Aldi-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG.
Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des Aldi-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die Beklagten - die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen - auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt.
Das LG gab den Klagen im Wesentlichen statt. Die Berufungen der Beklagten hatten - mit Ausnahme der Berufung des Kransachverständigen - keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Die Eigentümerin des Krans haftet auf Schadensersatz. Sie hat den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG wurde der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut. Es ist kein (oder kein passender) Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler hat den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans sind sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.
Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer haften. Sie haben eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer ist nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn trifft auch die Pflicht, vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans haben die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans hat der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.
Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut war, haftet der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kommen. Der Kransachverständige hat mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. Soweit der Sachverständige es unterlassen hat, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genügt dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setzt voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. An dieser Garantenstellung fehlt es hier.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 50 vom 24.9.2025
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Kranunfall. Der Turmdrehkran war während der Ausführung von Bauarbeiten auf einen benachbarten Aldi-Markt gestürzt und hatte mit seinem Gegenausleger das Dach durchschlagen. Die Verletzungen der Kunden waren Gegenstand zweier Verfahren vor dem OLG.
Der Kläger und die Klägerin befanden sich vor der Kasse des Aldi-Marktes und wurden schwer verletzt. Die Tochter der Klägerin starb noch am Unfallort. Die Klägerin nimmt die Beklagten - die mit dem Kranaufbau betraute GmbH und einen ihrer Geschäftsführer, die Eigentümerin/Vermieterin des Krans sowie einen weiteren Kransachverständigen - auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger hat seine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auf zwei der Beklagten beschränkt.
Das LG gab den Klagen im Wesentlichen statt. Die Berufungen der Beklagten hatten - mit Ausnahme der Berufung des Kransachverständigen - keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.
Die Gründe:
Die Eigentümerin des Krans haftet auf Schadensersatz. Sie hat den Kran auf einem fremden Grundstück fehlerhaft errichten lassen. Nach der Beweisaufnahme des LG wurde der Kran nicht entsprechend den Sicherheitsvorschriften aufgebaut. Es ist kein (oder kein passender) Federstecker am unfallträchtigen Bolzen zum Einsatz gekommen. Dieser Montagefehler hat den Unfall verursacht. Alternativursachen für das Umstürzen des Krans sind sachverständig überzeugend als fernliegend eingestuft worden.
Auch die mit dem Aufbau des Krans betraute GmbH sowie ihr Geschäftsführer haften. Sie haben eigene Verkehrssicherungspflichten verletzt. Ein Bauunternehmer ist nicht nur vertraglich verpflichtet, seinen Auftraggeber vor Schäden zu bewahren. Ihn trifft auch die Pflicht, vorhersehbar mit den Gefahren der Baumaßnahme in Berührung kommende Dritte vor Schäden zu bewahren. Durch die arbeitsteilige Mitwirkung am Aufbau des Krans haben die GmbH und ihr Geschäftsführer hier an der Schaffung einer Gefahr für die Allgemeinheit mitgewirkt. Die Eigentümerin des Krans hat der GmbH und ihrem auf der Baustelle tätigen Geschäftsführer damit einen Teil ihrer Verkehrssicherungspflichten übertragen.
Der Sachverständige, der von der Kraneigentümerin mit der wiederkehrenden Kranprüfung nach Unfallverhütungsvorschriften betraut war, haftet der Klägerin dagegen nicht. Dieser Vertrag entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten auf dem Nachbargrundstück verletzter Dritter, die rein zufällig und nicht bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Prüfleistungen in Berührung kommen. Der Kransachverständige hat mit dem Prüfauftrag keine Verkehrssicherungspflichten der Kraneigentümerin übernommen. Soweit der Sachverständige es unterlassen hat, auf Sicherheitsprobleme hinzuweisen, genügt dies allein nicht für eine Haftung. Die Gleichstellung des Unterlassens mit einem Tun setzt voraus, dass der Täter als Garant für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. An dieser Garantenstellung fehlt es hier.
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