Krankes Kind an Bord kann außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellen
AG Düsseldorf v. 16.9.2025 - 39 C 101/25
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte aufgrund eines verzögerten Zubringerflugs der Beklagten von Dubai nach Johannesburg den Weiterflug nach Port Elizabeth verpasst. Der Ersatzflug fand 12 Stunden später statt. Grund für die Verzögerung war ein medizinischer Notfall. Ein Kind musste sich an Bord mehrfach übergeben. Auf Anraten des bodenseitigen medizinischen Dienstes wurde es vorübergehend von Bord genommen und medizinisch versorgt. Erst danach konnte abgeflogen werden.
Die Klägerin forderte von der Beklagten wegen der Verzögerung eine Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € gem. Art. 5 Abs. 1 c, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung aus abgetretenem Recht nach § 398 ZPO. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, der sie von der Zahlungspflicht befreie.
Das AG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € wegen des durch den verzögerten Zubringerflugs bedingten Verpassens des Fluges von Johannesburg nach Port Elizabeth.
Der Vorfall mit dem Erkrankten Kind stellte einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar. Die plötzlich auftretende Erkrankung des Kindes war von der Beklagten weder vorherzusehen noch zu beherrschen. Ohne Erfolg berief die Klägerin sich darauf, die Beklagte habe ihrer Obliegenheit nicht hinreichend genügt, die Flugtauglichkeit der Fluggäste vor dem Abflug ausreichend zu prüfen. Es war insofern schon nicht ersichtlich, wie eine solche Prüfung konkret hätte gestaltet werden sollen. So gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem kleinen Kind schon vor dem Abflug für das Personal der Beklagten erkennbar anzusehen war, dass es sich nach dem Betreten des Flugzeuges mehrfach übergeben würde.
Ebenfalls nicht zu beanstanden war, dass die Beklagte nicht die Krankheitssymptome des Kindes einfach ignoriert hatte und mit dem kranken Kind losgeflogen war. Mehrfaches Erbrechen schon vor dem Abflug im noch stehenden Flugzeug deutet in der Regel auf eine mögliche ernstzunehmende Erkrankung hin, sodass es zum Schutze der Gesundheit des Kindes veranlasst war, dieses zunächst wieder von Bord zu nehmen und medizinisch zu untersuchen. Die Beklagte hatte die erforderlichen Schritte in nicht zu beanstandender Weise zügig vorgenommen und vermeidbare Verzögerungen sind nicht eingetreten. Naturgemäß musste das Gepäck des Kindes und seiner Eltern wieder ausgeladen werden, was stets einige Zeit in Anspruch nimmt. Die erneute Startgenehmigung wurde sehr zeitnah nach dem Ausladen des Gepäcks und nachdem der Fluggast das Flugzeug verlassen hatte, beantragt und auch kurzzeitig erteilt.
Die Zurverfügungstellung eines Ersatzflugzeuges, wie von der Klägerin gefordert, hätte evidentermaßen kein taugliches Mittel zur Verringerung der Verspätung dargestellt. Der mit dem Chartern bzw. Heranführen eines Ersatzflugzeuges, dem Umzug sämtlicher Passagiere und ihres Gepäcks in ein anderes Flugzeug verbundene Zeitaufwand wäre, wie auch für einen Laien ersichtlich, wesentlich größer gewesen als die im vorliegenden Fall eingetretene Verzögerung.
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Justiz NRW
Die Klägerin hatte aufgrund eines verzögerten Zubringerflugs der Beklagten von Dubai nach Johannesburg den Weiterflug nach Port Elizabeth verpasst. Der Ersatzflug fand 12 Stunden später statt. Grund für die Verzögerung war ein medizinischer Notfall. Ein Kind musste sich an Bord mehrfach übergeben. Auf Anraten des bodenseitigen medizinischen Dienstes wurde es vorübergehend von Bord genommen und medizinisch versorgt. Erst danach konnte abgeflogen werden.
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Das AG hat die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 € wegen des durch den verzögerten Zubringerflugs bedingten Verpassens des Fluges von Johannesburg nach Port Elizabeth.
Der Vorfall mit dem Erkrankten Kind stellte einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung dar. Die plötzlich auftretende Erkrankung des Kindes war von der Beklagten weder vorherzusehen noch zu beherrschen. Ohne Erfolg berief die Klägerin sich darauf, die Beklagte habe ihrer Obliegenheit nicht hinreichend genügt, die Flugtauglichkeit der Fluggäste vor dem Abflug ausreichend zu prüfen. Es war insofern schon nicht ersichtlich, wie eine solche Prüfung konkret hätte gestaltet werden sollen. So gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem kleinen Kind schon vor dem Abflug für das Personal der Beklagten erkennbar anzusehen war, dass es sich nach dem Betreten des Flugzeuges mehrfach übergeben würde.
Ebenfalls nicht zu beanstanden war, dass die Beklagte nicht die Krankheitssymptome des Kindes einfach ignoriert hatte und mit dem kranken Kind losgeflogen war. Mehrfaches Erbrechen schon vor dem Abflug im noch stehenden Flugzeug deutet in der Regel auf eine mögliche ernstzunehmende Erkrankung hin, sodass es zum Schutze der Gesundheit des Kindes veranlasst war, dieses zunächst wieder von Bord zu nehmen und medizinisch zu untersuchen. Die Beklagte hatte die erforderlichen Schritte in nicht zu beanstandender Weise zügig vorgenommen und vermeidbare Verzögerungen sind nicht eingetreten. Naturgemäß musste das Gepäck des Kindes und seiner Eltern wieder ausgeladen werden, was stets einige Zeit in Anspruch nimmt. Die erneute Startgenehmigung wurde sehr zeitnah nach dem Ausladen des Gepäcks und nachdem der Fluggast das Flugzeug verlassen hatte, beantragt und auch kurzzeitig erteilt.
Die Zurverfügungstellung eines Ersatzflugzeuges, wie von der Klägerin gefordert, hätte evidentermaßen kein taugliches Mittel zur Verringerung der Verspätung dargestellt. Der mit dem Chartern bzw. Heranführen eines Ersatzflugzeuges, dem Umzug sämtlicher Passagiere und ihres Gepäcks in ein anderes Flugzeug verbundene Zeitaufwand wäre, wie auch für einen Laien ersichtlich, wesentlich größer gewesen als die im vorliegenden Fall eingetretene Verzögerung.
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