27.04.2026

Kreuzfahrt in die Quarantäne: Wann greift die Reiseabbruchversicherung?

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.

OLG Zweibrücken v. 18.2.2026 - 1 U 63/25
Der Sachverhalt:
Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 €. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 € ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab.

Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.

Das LG wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 € aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Das OLG hat dieses Urteil bestätigt. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Ehepaar bekommt keine 9.000 € von dem Versicherungsunternehmen. Das Ehepaar hat seine Reise nicht - wie in den Versicherungsbedingungen gefordert - abgebrochen. Abbruch der Reise in diesem Sinne setzt eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeutet, dass die Reise zwar angetreten wurde, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt ist.

Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liegt hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnimmt oder Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehrt. Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestaltet, ändert hieran nichts. Denn das Schiff ist im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort jedenfalls bestand die tatsächliche Möglichkeit, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.

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Maßgebliche Bestimmungen der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB):

Teil C (Reiseabbruchversicherung)
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.
1.1. Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson - unabhängig davon, ob die Risikoperson mitreist oder nicht - tritt eines der folgenden Ereignisse ein:
- schwere, unerwartete Erkrankung [...]
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung, z.B. COVIO.19) in Berührung gekommen ist.
2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
Justiz Rheinland-Pfalz PM vom 14.4.2026