Kreuzfahrt: Kein Reisemangel durch Isolation wegen Corona-Infektion
BGH v. 20.1.2026 - X ZR 15/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.2.2023 und vom 15. bis 22.2.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 €. Am 14.2.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.2.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.2.2023.
AG und LG wiesen die auf Zahlung von rd. 4.200 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.
Ein Reisemangel liegt gem. § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB u.a. dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen. Danach ist das LG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen. Die Nichterbringung der Reiseleistungen beruht allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteh.
Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.
Die Klageforderung ist auch nicht deshalb begründet, weil die Beklagte nicht auf die Möglichkeit der Ausschiffung nach Beendigung des ersten Teils der Reise hingewiesen hat. Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB. Eine solche Pflicht ergab sich im Streitfall nicht aus § 651q Abs. 1 BGB. Gem. § 651q Abs. 1 BGB hat der Reiseveranstalter dem Reisenden Beistand zu leisten, wenn ein Fall des § 651k Abs. 4 BGB vorliegt oder der Reisende sich aus anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Keine dieser Voraussetzungen war im Streitfall erfüllt. § 651k Abs. 4 BGB setzt voraus, dass die vom Vertrag umfasste Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Darum geht es vorliegend nicht.
Eine auf anderen Gründen beruhende Schwierigkeit i.S.v. § 651q Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Reisende sich aus Gründen, die in ihrer Reichweite und Intensität den in § 651k Abs. 4 BGB genannten Umständen gleichkommen, etwa wegen eines Unfalls oder einer schwerwiegenden Erkrankung, in einer Situation befindet, aus der er sich nur schwer oder überhaupt nicht selbst befreien kann, und deshalb auf die Hilfe des Reiseveranstalters angewiesen ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall ebenfalls nicht vor. Das LG ist jedenfalls rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger und dessen Ehefrau nicht in der Lage waren, sich nach dem Ende des ersten Teils der Reise selbst aus dieser Situation zu befreien, also von sich aus eine Ausschiffung zu verlangen.
Mehr zum Thema:
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Rechtsprechung (aus Leitsatz)
Kreuzfahrt: Ansprüche bei Verweigerung der Einschiffung wegen Verdacht auf Corona-Infektion
BGH vom 18.02.2025 - X ZR 68/24
MDR 2025, 846 | Rz. 29 - 51
MDR0078606
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Der Kläger begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau zwei aufeinanderfolgende Reisen auf einem Kreuzfahrtschiff jeweils mit Start in Santa Cruz de Tenerife im Zeitraum vom 8. bis 15.2.2023 und vom 15. bis 22.2.2023 zu einem Gesamtpreis von 6.940 €. Am 14.2.2023 unterzog sich der Kläger einem Corona-Test. Dieser zeigte ein positives Ergebnis. Unter Berufung auf die Reisebedingungen der Beklagten wurde der Kläger in eine andere Kabine verlegt und dort isoliert. Seine Ehefrau verblieb in der gebuchten Kabine, wurde dort aber als Kontaktperson ebenfalls isoliert. Am 17.2.2023 zeigte sich auch bei ihr ein positives Testergebnis. Der Kläger begehrt die Rückzahlung des Reisepreises für den Zeitraum ab 14.2.2023.
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Die Gründe:
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung gem. § 651m Abs. 2 Satz 1 und § 651i Abs. 3 Nr. 6 BGB zusteht, weil kein Reisemangel vorliegt.
Ein Reisemangel liegt gem. § 651i Abs. 2 Satz 3 BGB u.a. dann vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht verschafft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Nichterbringung der Reiseleistungen auf Gründen beruht, die nicht allein in der Person des Reisenden liegen. Danach ist das LG rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die teilweise Nichterbringung der Reiseleistung im Streitfall auf Gründen beruhte, die allein in der Person des Klägers und dessen Ehefrau lagen. Die Nichterbringung der Reiseleistungen beruht allein auf in der Person des Reisenden liegenden Gründen, wenn der Reisende zur Teilnahme an der Reise nicht in der Lage ist, weil seine Gesundheit ihm dies nicht erlaubt. Eine solche Situation ist auch dann gegeben, wenn bei einem Reisenden ein begründeter Verdacht auf eine Covid-19-Infektion besteht und dies aufgrund behördlicher Maßnahmen einer Teilnahme an der Reise entgegensteh.
Eine solche Situation kann auch dann vorliegen, wenn der Reiseveranstalter oder ein Leistungserbringer aufgrund des Gesundheitszustands des Reisenden Vorkehrungen trifft, die nicht behördlich vorgegeben sind, aber ein angemessenes Mittel darstellen, um andere Reisende oder das eigene Personal vor drohenden Gesundheitsgefahren zu schützen. Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Rahmens halten, stellen vor dem aufgezeigten Hintergrund keinen Reisemangel dar. Sie sind vielmehr als Folge einer aufgetretenen Krankheit oder eines aufgetretenen Infektionsverdachts und damit eines allein in der Person des betroffenen Reisenden liegenden Umstands anzusehen.
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Kommentierung | BGB
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Blankenburg in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023 | Rz. 1 - 32
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09/2023 | Rz. 1 - 23
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09/2023 | Rz. 1 - 10
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09/2023 | Rz. 1 - 8
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