Kündigung: AfD muss Bundesgeschäftsstelle räumen
LG Berlin II v. 26.9.2025 - 3 O 151/25
Der Sachverhalt:
Beklagte ist der Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD), die Klägerin ist die Vermieterin der Räume, in der die Beklagte ihre Bundesgeschäftsstelle unterhält. Die Klägerin verlangte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen. Hintergrund war insbesondere eine Wahlparty im Rahmen der Bundestagswahl am 23.2.2025 im Innenhof, bei der die Beklagte die Fassade des Gebäudes u.a. mit dem Parteilogo bestrahlt hatte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Hofflächen und die Außenfassade seien nicht vom Mietvertrag erfasst. Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Räumung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum KG ist möglich.
Die Gründe:
Die Beklagte hat sich vertragswidrig verhalten. Die Nutzung des Hofes und der Außenfassade sind nicht vom Mietverhältnis umfasst, so dass sie eine Genehmigung der Klägerin hätte einholen müssen. Die Kündigungen sind dennoch unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt hat und die erfolglose Abmahnung nicht entbehrlich war. In der mündlichen Verhandlung hatte das LG darauf hingewiesen, dass im Rahmen der beidseitigen Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Art. 21 GG zu berücksichtigen ist.
Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen zu spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin - je nach Mietfläche und Mietvertrag - zum 30.9., 30.11. und 31.12.2026. Diese Forderungen wurden durch die Beklagte anerkannt, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BGB
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl.
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht
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LG Berlin II PM Nr. 33 vom 26.9.2025
Beklagte ist der Bundesverband der Alternative für Deutschland (AfD), die Klägerin ist die Vermieterin der Räume, in der die Beklagte ihre Bundesgeschäftsstelle unterhält. Die Klägerin verlangte die Räumung aufgrund außerordentlicher Kündigungen. Hintergrund war insbesondere eine Wahlparty im Rahmen der Bundestagswahl am 23.2.2025 im Innenhof, bei der die Beklagte die Fassade des Gebäudes u.a. mit dem Parteilogo bestrahlt hatte. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Hofflächen und die Außenfassade seien nicht vom Mietvertrag erfasst. Ein weiteres Festhalten am Mietvertrag sei ihr wegen des Verhaltens der Beklagten nicht zumutbar.
Das LG gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Räumung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung zum KG ist möglich.
Die Gründe:
Die Beklagte hat sich vertragswidrig verhalten. Die Nutzung des Hofes und der Außenfassade sind nicht vom Mietverhältnis umfasst, so dass sie eine Genehmigung der Klägerin hätte einholen müssen. Die Kündigungen sind dennoch unwirksam, weil die Klägerin die Beklagte nicht erfolglos abgemahnt hat und die erfolglose Abmahnung nicht entbehrlich war. In der mündlichen Verhandlung hatte das LG darauf hingewiesen, dass im Rahmen der beidseitigen Interessenabwägung auch das Parteienprivileg der Beklagten nach Art. 21 GG zu berücksichtigen ist.
Die Verpflichtung zur Räumung der Mietflächen zu spätestens Ende 2026 beruht auf der Ausübung eines vertraglichen Sonderkündigungsrechts der Klägerin - je nach Mietfläche und Mietvertrag - zum 30.9., 30.11. und 31.12.2026. Diese Forderungen wurden durch die Beklagte anerkannt, so dass sie entsprechend zu verurteilen war.
Kommentierung | BGB
§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl.
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