13.12.2019

Kündigung von Verträgen über SIM-Karten: Besitzer kann Auszahlung des Prepaid-Guthabens i.H.v. 225.000 € verlangen

Der Besitzer von in diesem Fall über 500 SIM-Karten kann von dem zur Verfügung stellenden Unternehmen die Auszahlung der Prepaid-Guthaben verlangen, wenn das Unternehmen die zugrunde liegenden Verträge kündigt. Dies betrifft grundsätzlich auch solches Guthaben, das der Besitzer durch die Werbemaßnahme "Easy Money"-Gutschrift erhielt.

OLG München v. 12.12.2019 - 8 U 178/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer von insgesamt 508 Loop SIM-Karten mit "Easy Money"-Funktion der Beklagten, ein Mobilfunkunternehmen. Die "Easy Money"-Gutschrift auf SIM-Karten war eine alte Werbemaßnahme für Prepaid-Karten. Wer eine Prepaid-Karte mit "Easy Money"-Funktion gekauft hatte und angerufen wurde, erhielt zwei Cent gutgeschrieben.

Zur Zeit der Aktion kostete ein Anruf im Schnitt 9 Cent pro Minute. Der Kläger konnte jedoch durch heutige Telefon-Flatrates seine Mobiltelefone mit den streitgegenständlichen SIM-Karten dauerhaft anrufen, um auf diesen Karten Guthaben zu generieren. Die Beklagte sperrte später die Karten des Klägers und kündigte entsprechende Verträge, nachdem er bereits insgesamt 225.000 € auf den SIM-Karten verteilt an Guthaben ansammelte.

Mit der Klage wehrte sich der Kläger gegen die Kündigung und verlangte hilfsweise die Ausbezahlung der Guthaben auf den SIM-Karten sowie einen Schadensersatz wegen eines angeblichen Sammlerwerts i.H.v. 100.000 €. Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des abgelaufenen Guthabenbetrags.

Die Kündigung der Vertragsverhältnisse war wirksam, womit dem Kläger steht ein Anspruch auf Auszahlung des abgelaufenen Guthabenbetrags zusteht. Unstreitig besteht dieser Anspruch bezüglich des Guthabens, den der Kläger durch Aufladen der Karten oder durch Restguthaben des Vorbesitzers erwarb.

Es besteht zudem ein Anspruch bezüglich des Guthabens, das der Kläger durch die alte Werbeaktion des "Easy Money"-Guthabens erlangte. Dieser entfällt nicht durch eine von der Beklagten beanstandete missbräuchliche Nutzung der Guthabenkonten. Die Beklagte brachte diesen Einwand erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vor, den der Kläger in zulässiger Weise bestritt. Daher wäre eine Beweisaufnahme erforderlich, die den Rechtsstreit verzögern würde. Der verspätete Vortrag ist mithin nicht mehr zu berücksichtigen.

Einen Anspruch auf Ersatz des angeblichen Sammlerwerts der SIM-Karten i.H.v. 100.000 € ist nicht gegeben, weil die Kündigung rechtmäßig war und es damit an einer Pflichtverletzung oder unerlaubten Handlung als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch fehlt.
OLG München PM vom 12.12.2019
Zurück