28.06.2019

Kündigung wegen Eigenbedarfs benötigt konkreten Nutzungswillen des Einziehenden

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt im Streitfall den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus, wobei der Nutzungswille desjenigen maßgeblich ist, der tatsächlich die Wohnung nutzen soll und nicht der Wille des Vermieters, sollte dieser nicht selbst einziehen wollen.

AG München v. 6.12.2018 - 422 C 14015/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer und Vermieter einer Zwei-Zimmer-Wohnung in München. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten mit der Begründung des Eigenbedarfs. Er gab an, dass seine Tochter und seine Stieftochter entweder gemeinsam oder nur eine von beiden die Wohnung beziehen möchten. Beide befanden sich zur Zeit der Kündigung im Ausland und planten laut Angaben des Klägers ihr Studium in München fortzusetzen.

Nachdem der Beklagte die Wohnung nicht verlassen wollte, verklagte der Vermieter den Beklagten auf die Herausgabe der Wohnung. Das AG wies die Klage gegen den rollstuhlpflichtigen Mieter ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der angemieteten Wohnung. Die Eigenbedarfskündigung war unwirksam.

Es besteht kein Eigenbedarf durch eine oder beide Töchter. Im Streitfall setzt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs den Nachweis von hinreichend konkretem Überlassungs- und Nutzungswillen voraus. Dieser konnte bei den Töchtern nicht festgestellt werden. Vielmehr bestand lediglich der Wille des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau, dass zumindest eine der Töchter die Wohnung beziehen soll. Zudem sollte die Kündigung bereits ein halbes Jahr vor der möglichen Nutzung der Wohnung vollzogen werden.

Die Angabe des Klägers, die Wohnung zum Zeitpunkt des Ankaufs konkret dafür gekauft zu haben, damit seine Tochter in München bleiben und studieren konnte, genügt nicht für den Eigenbedarf der Tochter. Der Verdacht, dass kein Nutzungswille von zumindest einer Tochter besteht, erhärtet sich dadurch, dass nicht ausreichend geklärt werden konnte, ob die in Frage kommende (Stief-)Tochter ihr Studium in München tatsächlich fortsetzen kann, da zum diesem Zeitpunkt noch keine Anmeldung oder Vormerkung an einer Universität oder Hochschule bestand.
AG München PM 50/28.6.2019 vom 28.6.2019
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