Kürzung von Inflationsausgleichszahlungen von Beamten in Elternteilzeit rechtens
VG Koblenz v. 1.4.2025 - 5 K 967/24.KO u.a.Mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 gewährte das beklagte Land Rheinland-Pfalz u.a. seinen Beamtinnen und Beamten zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) in Höhe von 1.800 €. Teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte erhielten einen im gleichen Verhältnis wie ihre Arbeitszeit gekürzten Betrag. Die Einmalzahlung wurde gewährt, wenn am Stichtag 9.12.2023 ein Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1.8.2023 bis zum 9.12.2023 an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Dienstbezüge bestand.
Die Kläger der beiden Verfahren waren vor Beginn ihrer Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Am 9.12.2023 befanden sie sich in Elternzeit, gingen jedoch mit 30 % bzw. 50 % ihrer dienstlichen Tätigkeit nach. Daher gewährte ihnen der Beklagte - wie seinen regulär teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten - eine entsprechend ihrer Arbeitszeit gekürzte Sonderzahlung.
Dies hielten die Kläger für gleichheitswidrig. Denn vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, welche am maßgeblichen Stichtag Elternzeit unter Wegfall ihrer Dienstbezüge in Anspruch genommen hätten - sich also vollständig in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung befanden -, sei vom Beklagten eine Sonderzahlung in voller Höhe gewährt worden.
Ihre Klagen hatten vor dem VG keinen Erfolg (5 K 967/24.KO und 5 K 1024/24.KO). Gegen die Entscheidungen kann die Zulassung der Berufung durch das OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden.
Die Gründe:
Es lässt sich kein Verfassungsverstoß feststellen. Dem Gesetzgeber ist - besonders bei einmaligen Sonderzahlungen, welche das Gesamtgefüge der Besoldung unberührt lassen - ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt.
Zwar haben anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Beamte die ungekürzte Sonderzahlung erhalten, sofern sie sich am 9.12.2023 vollständig in Elternzeit befanden und in der Zeit seit dem 1.8.2023 noch an mindestens einem Tag ihren Dienst verrichtet haben. Der Gesetzgeber hat jedoch zwischen dieser Personengruppe und der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten in Elternzeit unterscheiden dürfen. Denn während man die Höhe der Sonderzahlung für die letztgenannte Gruppe - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung - anhand des (reduzierten) Umfangs ihrer Arbeitszeit am Stichtag des 9.12.2023 hat errechnen können, ist dies bei den vollständig freigestellten Beamten nicht der Fall gewesen. Diesen hat infolge ihrer auf "Null" gekürzten Arbeitszeit überhaupt kein Anspruch auf die Sonderzahlung zugestanden. Insoweit hat ein sachliches Bedürfnis bestanden, den Stichtag für diese Personengruppe zu verschieben. Aufgrund der unterschiedlichen Entlohnungssysteme kommt es ferner nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen der Personengruppe der Tarifbeschäftigten Sonderzahlungen gewährt worden sind.
Mit denselben Erwägungen ist auch ein Verfassungsverstoß zu verneinen, der von einem der beiden Kläger in Bezug auf die Kürzung von Inflationsausgleichs-Monatszahlungen geltend gemacht wurde.
Beratermodul Familienrechtliche Berechnungen:
Familienrechtliche Berechnungen aller Art schnell, einfach und rechtssicher erledigen: Genau das können Sie mit dem neuen Beratermodul Familienrechtliche Berechnungen von Otto Schmidt online. Das intuitive Online-Tool berechnet Ergebnisse in Echtzeit und übernimmt diese mühelos in Schriftsätze. Damit lösen Sie selbst komplizierte Praxisfälle automatisiert und zeitsparend. 4 Wochen gratis nutzen!