Lackkratzer nach Waschanlage: Schadensersatz?
LG Lübeck v. 4.4.2025 - 3 O 186/22
Der Sachverhalt:
Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem LG forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 €.
Das LG verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Mann sowie dessen Ehefrau wurden zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden.
Geschädigte müssen beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).
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LG Lübeck PM vom 22.4.2025
Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, das die Anlage prüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem LG forderte der Mann Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 €.
Das LG verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Mann sowie dessen Ehefrau wurden zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden.
Geschädigte müssen beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist regelmäßig schwer, hier dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen (ggf. nur nicht sichtbar waren).
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