16.06.2026

Lange Standzeit kostet den "Schmelz der Neuwertigkeit"

Eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht mehr möglich, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits eine Standzeit von mehr als zwölf Monaten hatte. Einem solchen Fahrzeug fehlt objektiv der für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis erforderliche "Schmelz der Neuwertigkeit", selbst wenn es im Unfallzeitpunkt weniger als einen Monat zugelassen war und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km hatte.

OLG Saarbrücken v. 12.6.2026, 3 U 43/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger verlangte von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.10.2023, für dessen Folgen die Beklagte voll haftete. Sein Mercedes-Benz AMG SL 63 4Matic+ war dabei beschädigt worden. Ein Gutachter ermittelte daraufhin Reparaturkosten von 19.526 € netto und eine merkantile Wertminderung von 7.500 €. Mit Schreiben vom 19.10.2023 erklärte der Kläger, statt einer Reparatur ein vergleichbares Neufahrzeug anschaffen zu wollen. Die Beklagte regulierte auf Reparaturkostenbasis mit 25.230 € (18.455,26 € Reparaturkosten, 6.750 € Wertminderung, 25 € Unkostenpauschale).

Das Fahrzeug war ursprünglich von der F. erworben worden, deren Unternehmensgegenstand u.a. der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen ist und bei der der Kläger als Prokurist tätig ist. Die Mercedes-Benz AG bestätigte den Kauf am 6.4.2022; die Übergabe an die F. erfolgte am 16.9.2022. Bereits am 12.9.2022 hatten die F. und der Kläger einen Kaufvertrag über den Weiterverkauf des Fahrzeugs zum Preis von 207.208 € geschlossen. Die Abrechnung erfolgte am 15.9.2023; die Erstzulassung auf den Kläger am 19.9.2023. Zum Unfallzeitpunkt wies das Fahrzeug eine Laufleistung von lediglich 452 km auf.

Mit der Klage begehrte der Kläger Ersatz auf Neuwagenbasis i.H.v. 188.753 € (Neupreis abzüglich vorgerichtlich gezahlter Reparaturkosten), Zug um Zug gegen Übereignung des Unfallfahrzeugs, ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs. Zur Begründung verwies er auf den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs (Mercedes-Benz AMG GT Black Series) als Neufahrzeug zum Preis von 357.000 € am 6.11.2023. Die Beklagte hielt die Voraussetzungen einer Neuwagenabrechnung für nicht gegeben. Aufgrund des Alters des Fahrzeugs sei dieses ungeachtet der geringen Laufleistung und der späten Erstzulassung im Unfallzeitpunkt nicht mehr als fabrikneu anzusehen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BGH zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis zusteht. Zwar haftet die Beklagte dem Grunde nach voll für die Unfallfolgen (§§ 7, 17 StVG, § 115 VVG). Die Voraussetzungen einer Neuwertabrechnung lagen hier jedoch nicht vor.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kommt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Fahrzeugs in Betracht, wenn dieses trotz fachgerechter Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert. Als maßgebliche Orientierung gilt eine Laufleistung von höchstens 1.000 km; darüber hinaus sind nur eng begrenzte Ausnahmefälle anerkannt. Zudem wird regelmäßig auf eine Zulassungs- bzw. Gebrauchsdauer von höchstens einem Monat abgestellt. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung hatte jedoch keinen Anlass zu entscheiden, welche Bedeutung dem Alter des Fahrzeugs zukommt, wenn zwischen Herstellung, Erwerb und Erstzulassung ein längerer Zeitraum liegt. Die Instanzgerichte haben diese Frage bislang nicht vertieft behandelt.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Beurteilung der Neuwertigkeit nicht allein von Laufleistung und Zulassungsdauer abhängen kann. Anderenfalls müsste selbst ein mehrere Jahre altes, aber erst kurz zuvor zugelassenes Fahrzeug als fabrikneu gelten, was mit der Verkehrsanschauung nicht vereinbar wäre. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere auch des Fahrzeugalters. Zur Bestimmung der Fabrikneuheit kann auf die kaufrechtliche Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zurückgegriffen werden. Danach gilt ein Fahrzeug regelmäßig nicht mehr als fabrikneu, wenn zwischen Herstellung und Erstzulassung mehr als zwölf Monate liegen. Grund hierfür ist der fortschreitende Alterungsprozess eines Fahrzeugs, der unabhängig von seiner Nutzung einsetzt.

Da das streitgegenständliche Fahrzeug bei seiner Erstzulassung bereits länger als zwölf Monate gestanden hatte, fehlte ihm nach objektiver Verkehrsanschauung der für die Neuwertabrechnung erforderliche "Schmelz der Neuwertigkeit". Dies galt auch für die Laufleistung von lediglich 452 km und einer Zulassungsdauer von weniger als einem Monat. Besondere technische oder ästhetische Mängel, die eine Reparatur unzumutbar erscheinen ließen und ausnahmsweise eine Neuwertabrechnung hätten rechtfertigen können, waren weder festgestellt noch vorgetragen worden.

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Aufsatz
Dirk Looschelders
Schadensersatz bei unfallbedingtem Ausfall eines Fahrzeugs
VersR 2026, 737

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