26.04.2021

Langjährige Bindung eines Models an eine Agentur unwirksam

Das OLG Celle hatte einen Fall zur Frage der Kündigungsmöglichkeit bei langjähriger Befristung in einem vorformulierten Agenturvertrag zu entscheiden.

OLG Celle v. 1.4.2021 - 13 U 10/20
Der Sachverhalt:
Eine Model-Agentur schloss mit einem damals 18-jährigen Fotomodel einen sog. Agenturvertrag. Hiernach sollte die Agentur sich um die Förderung der Karriere des Models kümmern und hierfür 25 % aller Einnahmen erhalten. Der Agenturvertrag war auf fünf Jahre befristet und sollte sich anschließend um jeweils zwei Jahre verlängern, wenn er nicht spätestens neun Monate vor Ablauf gekündigt wird. Das Model kündigte den Vertrag nach einer Laufzeit von rund sechs Jahren und verweigerte danach weitere Zahlungen an die Agentur.

Das LG hatte die Klage der Agentur abgewiesen, mit der diese eine weitere Vergütung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit begehrte. Das OLG wies nun auch die hiergegen von der Agentur eingelegte Berufung zurück.

Die Gründe:
Nach § 627 BGB kann ein Dienstvertrag (der kein Arbeitsvertrag ist) grundsätzlich auch ohne wichtigen Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn er auf einer besonderen Vertrauensstellung beruht und Dienste "höherer Art" zum Inhalt hat. Diese Regelung erfasst etwa Dienstleistungen von Ärzten, Anwälten und Beratern, aber auch von Künstleragenturen.

Im vorliegenden Fall hatten die Parteien diese Regelung zwar durch die Vereinbarung von festen Vertragslaufzeiten ausgeschlossen. Dieser Ausschluss war jedoch unwirksam, weil er in vorformulierten Vertragsbedingungen der Agentur enthalten war und das Model durch die langen Laufzeiten unangemessen benachteiligte. Die langfristige Förderung der Karriere von Künstlern kann es zwar rechtfertigen, die Kündigungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum auszuschließen, weil sich Anfangsinvestitionen erst mit fortschreitender Karriereentwicklung rentieren. Sollten die Leistungen der Agentur aber nicht den Erwartungen des Models entsprechen, hätte dieses über einen langen Zeitraum faktisch keine Möglichkeit, die Agentur zu wechseln. Dies wiegt umso schwerer, als gerade der Markt für Models mit zunehmendem Alter enger wird.
OLG Celle PM vom 23.4.2021
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