Langzeitstudent erhält kein Wohngeld
VG Koblenz v. 4.9.2025 - 1 K 19/25.MZ
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im März 2024 Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt studierte der 50-jährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag allerdings als rechtsmissbräuchlich gem. § 21 Nr. 2 WoGG ab. Sie war der Ansicht, dass der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe.
Das VG wies de nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich war.
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird. Dieser Fall lag hier vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben hatte.
Der Kläger hatte in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er hatte zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgegangen wäre, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei "Freisemester" aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen wären, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht wäre.
Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren kann, hat er nicht belegt. Es bestand auch mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden war, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Ein solcher besteht allein dahingehend, dass vom Kläger das in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden kann.
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VG Koblenz - Pressemitteilung v. 5.1.2026
Der Kläger hatte im März 2024 Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt studierte der 50-jährige bereits seit 26 Jahren und hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich im 14. bzw. 15. Fachsemester. Die Beklagte lehnte den Antrag allerdings als rechtsmissbräuchlich gem. § 21 Nr. 2 WoGG ab. Sie war der Ansicht, dass der Kläger sein Studium nicht ernsthaft betreibe.
Das VG wies de nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage ab. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da sein Vorgehen rechtsmissbräuchlich war.
Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist etwa dann missbräuchlich, wenn ein (erwerbsfähiger) Wohngeldantragsteller es unterlässt, mit einer ihm zumutbaren und möglichen Aufnahme einer Arbeit oder Ausweitung seiner Arbeitstätigkeit zu einer Erhöhung seines Gesamteinkommens beizutragen, sodass die Miete ganz oder zu einem größeren Teil tragbar wird. Dieser Fall lag hier vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht ernsthaft betrieben hatte.
Der Kläger hatte in den 26 Jahren seiner Studienzeit bereits mehrere Studiengänge begonnen und es letztlich nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen. Er hatte zudem für die aktuellen Studiengänge die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern um mehr als das Doppelte überschritten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgegangen wäre, dass von den 14 bzw. 15 Fachsemestern die vier Urlaubssemester sowie drei "Freisemester" aufgrund der Corona-Pandemie abzuziehen wären, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht wäre.
Dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht studieren kann, hat er nicht belegt. Es bestand auch mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt worden war, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung. Ein solcher besteht allein dahingehend, dass vom Kläger das in der Vergangenheit gewährtes Wohngeld nicht ohne Weiteres rückwirkend zurückgefordert werden kann.
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