19.03.2026

Lebens-/Rentenversicherung: Klauseln zum kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung verstoßen nicht gegen Transparenzgebot

Die von einem Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln zu einem kapitalmarktabhängigen Stornoabzug bei Kündigung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen verstoßen nicht gegen das in § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG enthaltene Erfordernis der Bezifferung. Sie sind nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

BGH v. 18.3.2026 - IV ZR 184/24
Der Sachverhalt:
Der beklagte Versicherer bietet Lebens- und Rentenversicherungen an, bei denen er Klauseln verwendet, die ihn bei einer Kündigung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer zu einem Stornoabzug berechtigen, der bis zu 15 Prozent des Deckungskapitals betragen kann. Die Höhe des Abzugs ist hierbei abhängig vom sog. Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sie richtet sich nach der Differenz des für den maßgeblichen Monat gebildeten Zehnjahresdurchschnitts des Zinsswapsatzes und des Zinsswapsatzes, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde. Je nach Kapitalmarktsituation kann der Abzug fünf, zehn oder 15 Prozent des Deckungskapitals betragen oder ganz entfallen.

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband i.S.v. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, hält diese Klauseln für unwirksam. Sie seien gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent und verstießen zudem mangels Bezifferung des Stornoabzugs gegen § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG. Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer darauf in Anspruch, es zu unterlassen, die Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus begehrt er Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist, ferner es dem Beklagten aufzugeben, die betroffenen Verbraucher mittels eines in seinem Klageantrag vorformulierten Schreibens, hilfsweise in geeigneter Weise, über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren. Schließlich nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Das OLG gab der Klage statt, soweit der Kläger von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung der Klauseln und Ersatz der Abmahnkosten begehrt hat, und verurteilte den Beklagten dazu, die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln zu informieren. Die weitergehende Klage wies das OLG ab. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, während sich der Kläger mit seiner Anschlussrevision gegen die Abweisung seiner Auskunftsanträge wendet. Beide Rechtsmittel waren erfolgreich.

Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des OLG erfüllen die von der Beklagten verwendeten Klauseln die sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG im Hinblick auf die Bezifferung des Abzugs vom Rückkaufswert bei Kündigung des Vertrages ergebenden Anforderungen. Die Bestimmung, nach der der Abzug vereinbart, beziffert und angemessen sein muss, verlangt es dem Versicherer nicht ab, den Abzug bereits bei Vertragsschluss als konkreten Betrag zu vereinbaren. Vielmehr kann der Versicherer auch auf die Regelung eines Berechnungsverfahrens für den Stornoabzug zurückgreifen. Hierbei muss er allerdings die Art und Weise der Berechnung des Abzugs so ausgestalten und beschreiben, dass Ermessensspielräume des Versicherers bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs ausgeschlossen sind, der Versicherungsnehmer die potenzielle wirtschaftliche Tragweite des Abzugs bereits bei Vertragsschluss zweifelsfrei erkennen kann und seine Berechnung im Rahmen der Abwicklung des Vertrages für ihn eigenständig nachvollziehbar und -prüfbar ist.

Den sich hiernach aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG ergebenden Anforderungen an eine Bezifferung werden die vom Beklagten verwendeten Klauseln gerecht. Sie schließen Bestimmungsrechte und Beurteilungsspielräume des Versicherers bei der Berechnung des Abzugs aus. Zudem ermöglichen sie dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss eine Einschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Abzugs und bei Vertragsbeendigung die eigenständige Nachprüfung seiner Höhe. Die in den Klauseln beschriebenen Berechnungsverfahren können vom Versicherungsnehmer ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abstrakt nachvollzogen und eingeschätzt sowie bei Beendigung des Vertrages eigenständig nachgeprüft werden. Die dauernde Nachprüfbarkeit wird für den Versicherungsnehmer dadurch sichergestellt, dass die für die Bestimmung der Kapitalmarktsituation benötigten Werte von Amts wegen aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden.

Nicht abschließend entscheiden konnte der Senat, ob die Klauseln gegen das sich aus § 169 Abs. 5 Satz 1 VVG zudem ergebende Gebot der Angemessenheit des Abzugs verstoßen, weil das OLG hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat. Das Urteil des OLG war daher aufzuheben, soweit mit ihm zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde, und die Sache zurückzuverweisen, damit weitere Feststellungen dazu getroffen werden können, ob und in welcher Höhe dem Versicherer oder dem Versichertenkollektiv infolge von vorzeitigen Vertragsauflösungen überhaupt die durch den Beklagten behaupteten Nachteile entstehen, welche durch den Abzug ausgeglichen werden sollen.

Die Anschlussrevision des Klägers hatte Erfolg. Sie richtet sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Auskunft darüber, mit welchen namentlich zu bezeichnenden Verbrauchern ein die Klauseln enthaltender Vertrag über eine Renten- bzw. Kapitallebensversicherung zustande gekommen ist. Zwar kommt ein derartiger Auskunftsanspruch derzeit nicht in Betracht, weil es auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen an einem Folgenbeseitigungsanspruch fehlt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das OLG im weiteren Verfahren Feststellungen trifft, auf deren Grundlage sich ein Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ergeben könnte, und sich zudem herausstellt, dass dieser Anspruch ohne die begehrte Auskunft praktisch nicht verwirklicht werden kann.

Die Klauseln im Wortlaut:

"Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass alle Verträge über ihre Laufzeit hinweg zu den Erträgen beitragen. Diese Erträge fallen in der Regel erst in späteren Versicherungsjahren an. Vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt schmälern daher den tariflich kalkulierten Ertrag. Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden.

Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der für den gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt dieses Zinsswapsatzes abgezogen. Sollte die zurückgelegte Laufzeit Ihres Vertrags bis drei Monate vor dem Beendigungstermin weniger als zehn Jahre betragen haben, wird der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin für die Ermittlung des Durchschnittswerts zugrunde gelegt. Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.
  • Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
  • Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
  • Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug

Der Abzug fällt bei Beendigung in den letzten zehn Jahren der Aufschubzeit linear auf 0 Prozent. Die für Ihren Vertrag zum Zeitpunkt der Abfindung maßgebliche Kapitalmarktsituation können Sie bei uns erfragen."

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (Vorinstanz)
Unwirksamkeit eines kapitalmarktabhängigen Stornoabzugs
OLG Koblenz vom 05.12.2024 - 2 UKL 1/23
VersR 2025, 153
VERSR0074904

Kommentierung | VVG
V. Stornoabzug (§ 169 Abs. 5 VVG)
Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers (Hrsg.), Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 5. Aufl. 2021


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BGH PM Nr. 50 vom 18.3.2026