03.06.2026

Lebensversicherung mit Pflegerenten-Option

Ist eine Lebensversicherung mit einer Pflegerenten-Option verbunden, bildet der Lebensversicherungsvertrag einen Vorvortrag, der einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abschluss einer Pflegerentenversicherung begründet. Dem Abschluss einer solchen Pflegerentenversicherung steht nicht generell entgegen, dass die versicherte Person bei Ausübung der Option bereits pflegebedürftig, das zu versichernde Risiko also bereits eingetreten ist.

OLG Nürnberg v. 1.6.2026 - 8 U 1746/25
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Rentenversicherung. Der Vater des Klägers (Versicherungsnehmer) schloss im Mai 2010 einen Rentenversicherungsvertrag mit der Produktbezeichnung "3-D Pflegevorsorge" bei der G. L. AG ab. Die 12-jährige Laufzeit des Vertrages sollte am 1.5.2022 enden. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Versicherers. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen des Versicherers für die aufgeschobene Rentenversicherung der Tarifgruppe RE 09 zugrunde. Gegenstand des Vertrages war eine sog. Pflegerenten-Option nach Tarif "PFO 09". Diesbezüglich galten die Besonderen Bedingungen des Versicherers für die Option auf späteren Abschluss einer selbständigen Pflegerentenversicherung ohne Gesundheitsprüfung der Tarifgruppe PFO 09 (BB-PRV). Das zuvor genannte Bedingungswerk enthält u.a. folgende Klauseln:

"§ 1 Welche Option haben Sie?
(1) Zu dem im Versicherungsschein festgelegten Termin können Sie für die versicherte Person eine zu diesem Termin beginnende, dann von uns angebotene sofort beginnende Pflegerentenversicherung bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höhe abschließen. Maßgeblich ist der dann für die Pflegerenten-Option gültige Pflegerententarif. Die spätere Annahme durch uns als Versicherer erfolgt unabhängig von dem zum festgelegten Zeitpunkt bestehenden Gesundheitszustand der versicherten Personen und ist insoweit garantiert.
(2) Wenn Sie die Option ausüben, müssen Sie für den Abschluss der sofort beginnenden Pflegerentenversicherung einen Einmalbetrag entrichten. Haben Sie die Option zu einer Rentenversicherung erworben und verwenden Sie die gesamte Kapitalzahlung im Rahmen des Kapitalwahlrechts dieser Rentenversicherung für den Einmalbetrag, so können Sie den Versicherungsschutz zusätzlich durch laufende monatliche Zuzahlungen bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe aufstocken, sofern sie während der bisherigen Vertragslaufzeit aus der Hauptversicherung kein Guthaben entnommen haben.

§ 3 Wann und wie können Sie diese Option ausüben?
Diese Option können Sie frühestens 6 Monate vor dem im Versicherungsschein angegebenen Termin und spätestens zu diesem Termin ausüben. Die Option müssen sie durch schriftliche Erklärung ausüben. Für den Ausübungszeitpunkt ist der Zugang ihrer Erklärung bei uns maßgeblich."


Bei Ausübung dieser Option sollte die selbständige Pflegerentenversicherung am 1.5.2022 zu laufen beginnen. Die versicherbare mtl. Pflegerente betrug max. 2.000 €. Im August 2021 informierte die Beklagte den Versicherungsnehmer über das bevorstehende Ende der Laufzeit der Rentenversicherung, die voraussichtliche Ablaufleistung und über die Pflegerenten-Option. In der Folgezeit ließ der Versicherungsnehmer der Beklagten gegenüber mehrmals mitteilen, dass er die Pflegerenten-Option ausüben wolle und dass dabei die Ablaufleistung aus der Rentenversicherung als Einmalbeitrag für die Pflegerentenversicherung dienen sowie eine mtl. Zuzahlung erfolgen solle. Hierauf erfolgte zunächst - trotz mehrfacher Mahnungen - keine adäquate Reaktion der Beklagten. Vielmehr zahlte sie nach Ablauf der Rentenversicherung eine erste Monatsrente von 90,50 € an den Versicherungsnehmer (später weitere). Erst Ende August 2022 stellte die Beklagte dem Versicherungsnehmer die Übersendung eines seinem Wunsch entsprechenden Angebots bis Oktober 2022 in Aussicht. Die Übersendung mehrerer Angebote erfolgte indessen erst mit E-Mail der Beklagten Ende Dezember 2022. Alle Angebote betrafen eine selbständige Pflegerentenversicherung nach Tarifgruppe SPR 17.

Der Versicherungsnehmer war jedenfalls seit Mai 2022 pflegebedürftig in einem der früheren Pflegestufe III entsprechenden Umfang. Er verstarb im Dezember 2023. Der Kläger behauptet, Alleinerbe seines Vaters zu sein. Er macht mit seiner Klage zuletzt rückständige Pflegerentenleistungen i.H.v. insgesamt rd. 40.000 € (für den Zeitraum Mai 2022 bis Dezember 2023, abzgl. erbrachter Zahlungen der Beklagten) sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das LG gab der Klage ganz überwiegend statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil des LG ab und verurteilte die Beklagte, an den Kläger rd. 25.000 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen. Im Übrigen wies das OLG die Klage ab.

Die Gründe:
Das LG hat den Kläger als Alleinerben des verstorbenen Versicherungsnehmers für aktivlegitimiert gehalten. Etwaige Rechtsfehler sind diesbezüglich auch nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat dem Versicherungsnehmer gegenüber eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). Unstreitig bestand zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten ein Lebensversicherungsvertrag (§§ 150 ff. VVG). Dieser sah eine bei Vertragsbeginn vereinbarte Pflegerenten-Option vor. Diese Vereinbarung begründete kein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im engeren Sinne, bei dem dieser durch einseitige Erklärung ein inhaltlich bereits fixiertes Vertragsverhältnis zustande bringen kann. Jenes Vertragsverhältnis ist in der Regel durch die Optionserklärung aufschiebend bedingt. Hierfür kann ein praktisches Bedürfnis bestehen, wenn dem Vertragsinteressenten eine längere Bedenkzeit eingeräumt werden soll.

Im Streitfall jedoch bildete der am 6.5.2010 policierte Rentenversicherungsvertrag einen Vorvertrag, welcher einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Abschluss eines Pflegerentenvertrages begründete. Damit korrespondiert eine Verpflichtung des Versicherers auf Abschluss des Anschlussvertrages. Mit anderen Worten begründet der Vorvertrag einen vertraglich legitimierten Abschlusszwang. Der Versicherungsnehmer hat das Optionsrecht während des Bestands der Rentenversicherung auch form- und fristgerecht ausgeübt. Ein annahmefähiges Angebot für eine zum 1.5.2022 beginnende Pflegerentenversicherung hat die Beklagte jedoch nicht übermittelt. Erstmals mit E-Mail vom 22.12.2022 wurden konkret ausgearbeitete Vertragsangebote mit unterschiedlichen Modalitäten übermittelt. Das den Vorstellungen des Versicherungsnehmers am ehesten nahekommende Vertragsangebot erfasste jedoch nicht eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit (einschl. Sofortbonus) und sah auch "nur" eine mtl. Rente von maximal rd. 1.600 € vor. Letztlich entsprach keines der Angebote der ausgeübten Option.

Von ihrer Pflicht auf Abschluss einer Pflegerentenversicherung war die Beklagte nicht deshalb befreit, weil der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des bereits festgelegten Vertragsbeginns am 1.5.2022 schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe III nach § 15 SGB XI a.F.) war. Auf den ersten Blick scheint dies dem versicherungsrechtlichen Grundsatz zu widersprechen, dass die Verwirklichung des zu versichernden Risikos bei Abschuss des Vertrages ungewiss sein muss, nach Umfang und Zeitpunkt bereits feststehende Schäden also nicht versichert werden können. Versicherungsfall in der privaten Pflegeversicherung ist die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person (§ 192 Abs. 6 Satz 1 VVG). Allerdings kann die in § 2 Abs. 2 VVG vorgesehene Regelung zugunsten des Versicherungsnehmers abbedungen werden. So liegt der Fall auch hier. Für die gegenständliche private Pflegezusatzversicherung haben die Vertragsparteien vereinbart, dass diese unabhängig von dem am 1.5.2022 bestehenden Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers abzuschließen ist. Aus der BB-PRV folgt zudem, dass die Vertragsparteien ohne Weiteres von der Versicherbarkeit einer bereits pflegebedürftigen Person ausgegangen sind.

Da letztlich eine Pflegerentenversicherung unstreitig nicht zustande kam, kann der Kläger Schadensersatz verlangen. Nicht völlig frei von Rechtsfehlern sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe des erstattungsfähigen Schadens. Der Kläger - und mit ihm das LG - geht von einer mtl. Rente von 2.000 € (für 20 Monate) aus. Hätte der Versicherungsnehmer nur die Ablaufleistung der Rentenversicherung als Einmalprämie in die Pflegerentenversicherung eingezahlt, betrüge die Rente in Stufe III mtl. rd. 400 €. Dies ergäbe während der (fiktiven) Laufzeit des Vertrages von 20 Monaten eine Leistung von insgesamt rd. 8.000 €. Der im Versicherungsschein zur Rentenversicherung ausgewiesene max. Pflegerentenbetrag von mtl. 2.000 € wäre nur durch laufende mtl. Zuzahlungen des Versicherungsnehmers zu erreichen gewesen, welche sich auf rd. 700 € belaufen hätten. Diese Zuzahlungen hat der Versicherungsnehmer unstreitig nie erbracht. Ein verständiger Versicherungsnehmer konnte und musste aber erkennen, dass der aufgestockte mtl. Rentenbetrag nur dann zu leisten ist, wenn hierfür jemals eine Zuzahlungsprämie entrichtet worden ist. Anderenfalls wäre das Äquivalenzverhältnis ganz erheblich gestört.

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