Lebensversicherungsvertrag: Belehrung über Widerspruchsrecht im Versicherungsschein
OLG Dresden v 9.2.2026 - 4 W 69/26
Der Sachverhalt:
Die Klägerin nahm die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Rückzahlung einer Nettoverzinsung i.H.v. rd. 15.000 € nach Widerspruch gegen den Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung (Vers.-schein Nr.: 314519693) im Jahr 2004 aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei nach ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über das Widerspruchsrecht entsprechend § 5a Abs. 1 VVG a.F., die im Versicherungsschein erfolgt sei, wirksam zustande gekommen, der Widerruf sei verjährt. Die Klägerin habe lediglich Beiträge i.H.v. rd. 10.000 € gezahlt. Die von der Klägerin bei der Berechnung der Nettoverzinsung angesetzten Risiko-, Kosten- und Sparanteile seien gemutmaßt und unzutreffend; der diesbezügliche Vortrag werde bestritten wie auch der zu Nutzungen und zum Fondsgewinn. Der Annahme eines zeitlich unbegrenzten Vertragslösungsrechts stünde der Verwirkungs- bzw. Treuwidrigkeitseinwand entgegen.
Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem LG kündigte die Klägerin im Oktober 2025 den Versicherungsvertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag ab und zahlte eine vorgezogene Kapitalabfindung i.H.v. rd. 20.000 €. Die Parteien erklärten daraufhin mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.
Das LG erlegte die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a ZPO der Klägerin auf. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das LG zutreffend darauf abgestellt, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
Über die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gem. § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen.
Die Entscheidung des LG, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist danach nicht zu beanstanden. Maßgeblich hat das LG darauf abgestellt, dass ein etwaiges Vertragslösungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe, da die Klägerin im Versicherungsschein ordnungsgemäß hierüber belehrt worden sei. Die Ermessensabwägung des LG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist unerheblich, ob die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen einen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird.
Zwar hat die Beklagte das Versicherungsvertragsverhältnis als beendet angesehen und Zahlungen geleistet. Dies kann jedoch nicht als Anerkenntnis der Klageforderung i.S.d. § 93 ZPO zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, da diese Zahlungen ausweislich ihrer Erklärung auf eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin erfolgte und auch hinsichtlich dem im Abrechnungsschreiben angegebenen Zahlungsgrund und auch der Höhe nach nicht als Erfüllung der Klageforderung auszulegen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage im Bereicherungsrecht nach behaupteter unwirksamer Vertragsschließung. Die von der Klägerin außergerichtlich erklärte Kündigung setzt dagegen das Bestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses voraus.
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Kommentierung | ZPO
§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache
Althammer in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 2026
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Die Klägerin nahm die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Rückzahlung einer Nettoverzinsung i.H.v. rd. 15.000 € nach Widerspruch gegen den Abschluss einer Fondsgebundenen Lebensversicherung (Vers.-schein Nr.: 314519693) im Jahr 2004 aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Vertrag sei nach ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über das Widerspruchsrecht entsprechend § 5a Abs. 1 VVG a.F., die im Versicherungsschein erfolgt sei, wirksam zustande gekommen, der Widerruf sei verjährt. Die Klägerin habe lediglich Beiträge i.H.v. rd. 10.000 € gezahlt. Die von der Klägerin bei der Berechnung der Nettoverzinsung angesetzten Risiko-, Kosten- und Sparanteile seien gemutmaßt und unzutreffend; der diesbezügliche Vortrag werde bestritten wie auch der zu Nutzungen und zum Fondsgewinn. Der Annahme eines zeitlich unbegrenzten Vertragslösungsrechts stünde der Verwirkungs- bzw. Treuwidrigkeitseinwand entgegen.
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Über die Kosten des Rechtsstreits ist gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auf der Grundlage einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre. Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens in der Hauptsache reicht gem. § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen.
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Zwar hat die Beklagte das Versicherungsvertragsverhältnis als beendet angesehen und Zahlungen geleistet. Dies kann jedoch nicht als Anerkenntnis der Klageforderung i.S.d. § 93 ZPO zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, da diese Zahlungen ausweislich ihrer Erklärung auf eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin erfolgte und auch hinsichtlich dem im Abrechnungsschreiben angegebenen Zahlungsgrund und auch der Höhe nach nicht als Erfüllung der Klageforderung auszulegen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch hat seine Grundlage im Bereicherungsrecht nach behaupteter unwirksamer Vertragsschließung. Die von der Klägerin außergerichtlich erklärte Kündigung setzt dagegen das Bestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses voraus.
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