13.09.2019

Lediglich "vorsorglich" gestellter Antrag auf Fristverlängerung zur Berufungsbegründung ist kein erheblicher Grund

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und er in dem Antrag erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wird.

BGH v. 20.8.2019 - X ZB 13/18
Der Sachverhalt:
Der Kläger legte gegen ein ihm am 31.5.2018 zugestelltes Urteil des AG Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 25.7.2018, der am 1.8.2018 beim LG eingegangen ist, beantragte er "vorsorglich", die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Nach einem Hinweis, der Verlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung eingegangen, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei machte er geltend, dass sein Prozessbevollmächtigter darauf vertraut habe , dass der Schriftsatz vor dem Ablauf der Frist beim Berufungsgericht eingehe.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Kläger hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. In einem solchen Fall ist nach § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Rechtsmittelführer ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, weil er rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt hat und erwarten durfte, dass diesem Antrag entsprochen wird.

Der Rechtsmittelführer darf die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nur dann erwarten, wenn es sich um den ersten Verlängerungsantrag handelt und der Rechtsmittelführer darin gem. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erhebliche Gründe für die beantragte Verlängerung darlegt. Bei einem ersten Antrag sind keine hohen Anforderungen an die genannten Gründe zu stellen. Grundsätzlich reicht der Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Grundes - etwa Urlaubsabwesenheit oder Arbeitsüberlastung - aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf.

In dem Antrag des Rechtsmittelführers sind jedoch keine Gründe für die Erforderlichkeit einer Fristverlängerung dargetan. Der Wendung, der Antrag werde "vorsorglich" gestellt, ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine Verlängerung begehrt wurde. Das Vorliegen eines erheblichen Grundes ist unter solchen Umständen auch nicht etwa ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten. Der nicht bereits im Antrag auf Fristverlängerung, sondern erst nach Fristablauf mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er sei derzeit überlastet, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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