19.02.2026

Loch am Gullydeckel: Stadt haftet nicht für Sturz eines Motorradfahrers

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm. Gerade Motorradfahrer müssen sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.

LG Frankenthal v. 10.2.2026 - 3 O 181/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Motorrad im innerstädtischen Bereich einer Mittelstadt mit rund 50.000 Einwohnern in der Nähe eines Museums unterwegs, als er verunglückte. Er machte geltend, er sei beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Der Schaden am Gully habe etwa 20 cm in der Länge und in der Spitze 10 cm Breite aufgewiesen. Die beklagte Stadt verwies darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe und verweigerte eine Zahlung von mehr als 6.000 € Schadensersatz.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat wegen des Verkehrsunfalls keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung von Schadensersatz.

Zwar ist eine Stadt grundsätzlich dazu verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun. Eine absolute Sicherheit kann jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gilt dies ebenso uneingeschränkt.

Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war. Gerade Motorradfahrer müssen sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.

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LG Frankenthal - Entscheidung des Monats Februar 2026