15.06.2021

Maklerlohnversprechen ist nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam

Sollte man der Auffassung folgen, dass die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB im Ganzen unwirksam wäre, so würde die Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB eintreten und der Inhalt des Vertrages sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften, also §§ 652 ff. BGB, richten.

LG Frankfurt a.M. v. 16.4.2021, 2-07 O 214/20
Der Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelt es sich um einen gewerblich tätigen Immobilienmakler. Die Beklagte ist eine GmbH, die gewerbsmäßig Immobilien an- und verkauft. Ende 2019 hatte der Geschäftsführer der Beklagten eine Immobilie besichtigt, die zum Verkauf stand. Der Kläger vermittelte den Verkauf im Auftrag der Y. Der Geschäftsführer der Beklagten unterschrieb nach der Besichtigung ein Dokument des Klägers, das mit "Besichtigungsnachweis und Anerkennung der Provisionspflicht" betitelt war und folgende Klausel enthält: "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/ Käufer/ Mieter die o.g. Provision auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt."

Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten sein Interesse am Kaufobjekt dem Kläger gegenüber kundgetan hatte, kam es am 7.1.2020 zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages zwischen den Verkäufern und der Beklagten. Aufgrund einer Beanstandung der Beklagten die Grundstücksgröße betreffend, kamen die Parteien überein, die Provision abzusenken. Der Kläger korrigierte seine Provisionsrechnung und erstellte sodann ebenfalls unter dem 7.1.2020 für die Beklagte eine neue Rechnung.

Da keine Zahlung erfolgt war, mahnte der Kläger am 16.4.2020 die Beklagte zum ersten Mal, den offenstehenden Betrag bis zum 20.4.02020 zu zahlen. Am 23.4.2020 unterzeichnete der Kläger ein Dokument, das mit "Verzicht auf Provisionszahlung" betitelt war und mit dem der Kläger gegenüber der Beklagten erklärte, im Falle der ordentlichen Abwicklung des Grundstückskaufvertrages, also insbesondere bei Zahlung des Kaufpreises von der Beklagten an die Verkäufer, auf die Geltendmachung einer Provision gegenüber der Beklagten zu verzichten. Der Kaufvertrag ist bis heute nicht vollzogen. Ende Mai 2020 wurde das Objekt versteigert, wie der den Kaufvertrag. Am 17.6.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der ausstehenden Provision bis zum 2.7.2020 auf. Eine Zahlung erfolgte wiederum nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein wirksames Mäklerlohnversprechen zustande gekommen sei. Über dies ergebe sich auch aus § 12 des notariellen Kaufvertrages, geschlossen zwischen der Beklagten und den Verkäufern, eine Provisionszahlungspflicht der Beklagten an den Kläger. Die Bedingung des Verzichts auf die Provisionszahlung sei nicht eingetreten.

Das LG gab der Klage i.H.v. 30.325 € statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mäklerlohn aus einem Mäklerlohnversprechen gem. § 652 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien kam nach der Besichtigung des zu verkaufenden Grundstücks ein wirksames Mäklerlohnversprechen zu Stande, indem der Geschäftsführer der Beklagten das Dokument "Besichtigungsnachweis und Anerkennung der Provisionspflicht" unterzeichnet hatte. Diese Vereinbarung der Parteien ist auch nicht aus rechtlichen Gründen unwirksam, insbesondere nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Die streitgegenständliche Klausel "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/ Käufer/ Mieter die o.g. Provision auch dann, wenn ein Dritter den Vertragsabschluss erwirkt." ist sprachlich wie inhaltlich teilbar (sog. "blue-pencil-Test"), sodass der Teil der Vereinbarung "Kommt es zum Vertragsabschluss, schuldet der Interessent/ Käufer/ Mieter die o.g. Provision." in jedem Falle Vertragsbestandteil geworden ist und den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte begründet.

Sollte man der Auffassung folgen, dass die streitgegenständliche Klausel gem. § 307 Abs. 1 BGB im Ganzen unwirksam wäre, so würde die Rechtsfolge des § 306 Abs. 2 BGB eintreten und der Inhalt des Vertrages sich alleine nach den gesetzlichen Vorschriften, also §§ 652 ff. BGB, richten. Da aber unstreitig die Beklagte die Maklertätigkeit des Klägers in Anspruch nehmen wollte, sind die Voraussetzungen des § 652 BGB immer noch erfüllt, sodass dem Kläger die Zahlung der vereinbarten Provision zustünde. Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 306 Abs. 3 BGB ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Maklertätigkeit des Klägers war auch kausal für den Vertragsabschluss, was sich aus § 12 des notariellen Kaufvertrags ergibt. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen der Vereinbarung der Parteien vom 23.4.2020 erloschen, da die darin statuierte Bedingung, die Zahlung des Grundstückskaufpreises von der Beklagten an die Verkäufer, unstreitig nicht eingetreten ist.
LaReDa Hessen
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