13.11.2014

Mangelhafte Brücke kann Zahnarzt zum Schmerzensgeld verpflichten

Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, die Bezahlung des Zahnarzthonorars verweigern und seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen.

OLG Hamm 5.9.2014, 26 U 21/13
Der Sachverhalt:
Der heute 72 Jahre alte Beklagte hatte sich von 2006 bis Mai 2011 vom klagenden Zahnarzt behandeln lassen. Anfang des Jahres 2011 hatte der Kläger eine zahnprothetische Behandlung durchgeführt und dem Beklagten Brücken eingegliedert. Hierfür berechnete er Behandlungskosten i.H.v. ca. 8.600 €.

Der Beklagte zahlte allerdings nicht, weil die Brücken seiner Ansicht nach - trotz Nachbesserungsversuchen seitens des Klägers - erhebliche Mängel aufwiesen. Der Kläger teilte dem Beklagten sodann mit, dass er zu weiteren zahnärztlichen Leistungen ohne Vergütung nicht mehr bereit sei. Der Beklagte lehnte darauf hin weitere Behandlungen durch den Kläger ab.

Der Kläger verlangte daraufhin gerichtlich vom Beklagten die Bezahlung der Behandlungskosten. Im Wege der Widerklage verlangte der Beklagte vom Kläger Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld. Das LG gab der Klage statt und die wies die Widerklage ab. Auf die Berufung des Beklagten hob das OLG die Entscheidung auf, wies die Klage ab und verurteilte den Kläger im Hinblick auf die Widerklage zur Zahlung von 2.500 € Schmerzensgeld an den Beklagten.

Die Gründe:
Die Klage, mit der der Kläger einen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten zahnärztlichen Leistungen begehrt hatte, war unbegründet. Nach § 628 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB steht dem Dienstverpflichteten kein Vergütungsanspruch zu, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstberechtigten veranlasst hat. Und so lag der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Sachverständigen waren dem Kläger erhebliche Behandlungsfehler vorzuwerfen.

So war die dem Beklagten eingegliederte Brückenkonstruktion mit zahlreichen Mängeln behaftet. Ihre Keramik wies Schäden auf, die Kontakte der Kauflächen waren nicht ausreichend und gleichmäßig ausgeführt. Zudem wies die Brückenkonstruktion erhebliche Schleifspuren auf, die die Versorgung insgesamt nutzlos machten. Die Brücke musste neu hergestellt werden. Auf weiteren Nachbesserungen durch den Kläger musste sich der Beklagte auch nicht einlassen, da der Kläger eine Neuanfertigung nicht angeboten hatte.

Die dem Kläger anzulastenden Behandlungsfehler führten letztlich zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Beklagten, für die der Kläger dem Beklagten gem. § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld von 2.500 € schuldet. Die Fehler hatten nämlich eine Verlagerung des Kiefergelenks, eine Fehlbelastung der Muskulatur dieses Bereichs und später den Abbruch eines Zahnes zur Folge gehabt.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM v. 12.11.2014
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