Medikamentenabgabe ohne Rezept: Apotheker haftet auf Schmerzensgeld
OLG Frankfurt a.M. v. 27.4.2026 - 8 U 131/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential. Im März 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Beklagte habe nachfolgend nie danach gefragt. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.
Das LG hatte der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt hat. Aus den Feststellungen des LG folgt, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft haben. Die Menge im Einzelnen ergibt sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens. Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgte, hat das LG auch fehlerfrei festgestellt. Es hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen hat. Es hat sich zudem mit den Angaben des Beklagten detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen ist. Die Aussagen der Zeugen sind ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden.
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig war. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit hat die Klägerin insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.
Ansprüche vor 2019 sind allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40%, die immer wieder die Herausgabe veranlasst hat, ist hier ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen. Bei der Bemessung erlangen u.a. einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 24 vom 28.4.2026
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Frankfurt am Main. Die Klägerin erwarb dort verschreibungspflichtige Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmittel mit einem erheblichen Abhängigkeitspotential. Im März 2020 begann die Klägerin einen Medikamentenentzug und ihr Sohn erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Klägerin behauptet, die Medikamente seien ohne Vorlage einer ärztlichen Verordnung an sie verkauft worden. Sie habe zunächst in der Apotheke angegeben, die ärztlichen Verordnungen nachzureichen. Der Beklagte habe nachfolgend nie danach gefragt. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe für jeden Einkauf ein holländisches Rezept vorgelegt. Er habe auf das Potenzial einer Abhängigkeit hingewiesen.
Das LG hatte der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 € verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld zu, da der Beklagte seine Pflichten als Apotheker verletzt hat. Aus den Feststellungen des LG folgt, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter der Klägerin in der Zeit von 2015 bis Anfang 2020 erhebliche Mengen verschreibungspflichtiger Medikamente ohne Vorlage von ärztlichen Rezepten verkauft haben. Die Menge im Einzelnen ergibt sich aus den Feststellungen des Strafverfahrens. Dass der Verkauf ohne Vorlage von Rezepten erfolgte, hat das LG auch fehlerfrei festgestellt. Es hat im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen es die Angaben der Klägerin für glaubhaft angesehen hat. Es hat sich zudem mit den Angaben des Beklagten detailliert auseinandergesetzt und im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen die Behauptung der Vorlage eines niederländischen Rezepts seitens des Beklagten als Schutzbehauptung anzusehen ist. Die Aussagen der Zeugen sind ebenfalls fehlerfrei gewürdigt worden.
Der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie bereits vor dem Verkauf medikamentenabhängig war. Dann wäre jedenfalls die Abhängigkeit durch das Verhalten aufrechterhalten worden. Die Abhängigkeit hat die Klägerin insbesondere erheblich in ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit und körperlichen Koordinationsfähigkeit beeinträchtigt.
Ansprüche vor 2019 sind allerdings verjährt. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Klägerin von 40%, die immer wieder die Herausgabe veranlasst hat, ist hier ein Schmerzensgeld von 8.000 € angemessen. Bei der Bemessung erlangen u.a. einerseits der lange Zeitraum und die körperlichen, persönlichen und beruflichen Folgen der Abhängigkeit Bedeutung, andererseits der erfolgreiche Entzug binnen sechs Wochen und das Fehlen fortbestehender Beeinträchtigungen.
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